Zwei Berufsschüler im Gespräch

Zuschüsse für Berufsschulunterricht in Blockform online beantragen

Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsvertrag, deren Beschäftigungsort überwiegend in Hessen liegt und die ihre Schulpflicht durch den Besuch von Berufsschulunterricht in Blockform erfüllen, können Zuschüsse erhalten.

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Wer kann die Zuschüsse erhalten?

Die Zuschüsse können Berufsschülerinnen und Berufsschülerschüler mit einem Ausbildungsvertrag erhalten, deren Beschäftigungsort überwiegend in Hessen liegt. Dazu müssen sie ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch einer überörtlichen Fachklasse in Blockform erfüllen.

Der Blockunterricht muss an einer öffentlichen Berufsschule oder an einer durch das Hessische Kultusministerium als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannten Schule beziehungsweise im Rahmen eines anerkannten Lehrgangs stattfinden. 

Antragsberechtigt sind ausschließlich die Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. deren gesetzliche Vertreter. Die Zahlung der Zuschüsse an Dritte (dazu zählt auch der Ausbildungsbetrieb) ist ausgeschlossen.

Die Zuschüsse werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Berufsschülerinnen und -schülern mit Ausbildungsvertrag gewährt, deren Beschäftigungsort in Hessen liegt. Dabei muss die Berufsschulpflicht (darunter fällt nicht die überbetriebliche Ausbildung) durch den Besuch einer überörtlichen Fachklasse in Blockform an der zuständigen öffentlichen Schule Hessens bzw. an der Schule, deren Besuch nach § 66 des Hessischen Schulgesetzes gestattet wurde oder einer vom Hessischen Kultusministerium als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannten Schule bzw. einem entsprechend anerkannten Lehrgang erfüllt werden. Im Falle einer Gestattung ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der beim Besuch der zuständigen Schule zu leisten wäre. 

Die Zuschussregelungen gelten auch für Berufsschülerinnen und -schüler, die dauernd in Hessen wohnen und ihre Berufsausbildung außerhalb Hessens absolvieren, sofern nicht in dem anderen Bundesland ein Zuschuss gewährt wird. Darüber ist eine Bestätigung der für den Ausbildungsort zuständigen Behörde vorzulegen.  

Ein Zuschuss zur Unterbringung und zur Verpflegung wird nur gewährt, wenn und solange der Berufsschülerin oder dem Berufsschüler die tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann und aus diesem Grunde eine auswärtige Unterbringung notwendig ist. Zumutbar ist in der Regel eine Fahrtzeit von bis zu täglich drei Stunden für die Hin- und Rückfahrt beim Benutzen des günstigsten, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. 

Sofern Leistungen aus anderen öffentlichen Mitteln für den gleichen Zweck geleistet werden, werden diese in voller Höhe auf den Landeszuschuss angerechnet. 

Der Zuschuss zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten beträgt pauschal 20,00 Euro für jeden Tag des notwendigen auswärtigen Aufenthalts, für den Kosten entstanden sind, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten.

Für die An- und Abreisetage werden Zuschüsse gewährt, wenn Kosten nachgewiesen werden und die Unterrichtszeiten eine Abreise vor sechs Uhr morgens am ersten Unterrichtstag bzw. eine Ankunft nach 22:00 Uhr abends am letzten Unterrichtstag bedingen würden.

Unterrichtsfreie Tage werden bezuschusst, wenn Kosten nachgewiesen werden.

Für Tage, an denen der Unterricht unentschuldigt versäumt wurde, an Prüfungstagen, Tagen der überbetrieblichen Ausbildung und Tagen, an denen Kosten lediglich für Verpflegung entstanden sind, wird kein Zuschuss gewährt. 

Es gelten folgende Höchstbeträge pro Schuljahr, die jeweils für die einfache und kürzeste Fahrstrecke vom Wohnort bis zur Schule gelten: 

  • bis zu 200 km: 600,00 Euro,
  • bis zu 400 km: 1.200,00 Euro,
  • mehr als 400 km: 1.800,00 Euro.

Bei der Benutzung eines privaten PKWs werden derzeit 0,21 Euro pro Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der Berufsschule für die Hin- und Rückfahrt gewährt. Dabei kann der Aufwand pro Fahrzeug nur einmal abgerechnet werden (wie bei Fahrgemeinschaften).

Es wird ein zumutbarer Eigenanteil von 365,00 Euro pro Schuljahr in Abzug gebracht. Es gelten die hälftigen oben genannten Höchstbeträge pro Schuljahr. 

Ob der für den Wohnort der Auszubildenden oder des Auszubildenden zuständige Schulträger Fahrtkosten zur Berufsschule in Anwendung des § 161 des Hessischen Schulgesetzes in der Grundstufe erstattet, ist mit diesem zu klären. 

Auszubildende in der Fachstufe mit eigenem Hausstand können Fahrtkosten im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe von der Arbeitsverwaltung erstattet bekommen.

Es wird eine Pauschale von 20,00 Euro pro Tag zu den Kosten von Unterkunft und Verpflegung gewährt. Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn den Schülerinnen und Schülern die tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann. Auch müssen durch die notwendige auswärtige Unterbringung Kosten entstanden sein. 

Berufsschülerinnen und -schülern, deren Beschulung nicht in Hessen erfolgt, kann ab der Fachstufe 1 (zweites Lehrjahr) zusätzlich auch ein Zuschuss zu den Fahrtkosten gewährt werden. Dabei ist jeweils ein Eigenanteil von 365,00 Euro anzurechnen, und es gelten Höchstbeträge pro Schuljahr, die nach der Entfernung zwischen der Wohnung und der Schule gestaffelt sind. Näheres entnehmen Sie bitte dem aktuellen Erlass. 

Welche Nachweise sind zusätzlich einzureichen?

Mit dem Antrag müssen Sie eine Bestätigung der Schule, eine Bestätigung über die Zeiten und Kosten der auswärtigen Unterbringung und eine Bestätigung der Ausbildungsstätte hochladen. Werden auch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln beantragt, sind die Fahrkarten vorzulegen oder eine Quittung des Beförderungsunternehmens.

Lassen Sie sich im Vorfeld die notwendigen Bestätigungen mit den erforderlichen Unterschriften und Stempelabdrücken (von der Ausbildungsstätte, der Berufsschule und der Unterbringungsstätte) ausstellen und laden Sie diese sowie die weiteren Nachweise (wie Fahrkarten und Quittungen) bei der Beantragung hoch, wenn Sie dazu aufgefordert werden.

Es sind ausschließlich die nachfolgend herunterladbaren Formulare zu verwenden.

Zu beachtende Fristen

Die Fristen orientieren sich am Schuljahr: Ist ein Schuljahr abgelaufen, muss der Online-Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Jahres dem Staatlichen Schulamt Marburg vorliegen, sonst ist die Zahlung von Zuschüssen gemäß Erlass ausgeschlossen.

Bei den Fahrtkostenzuschüssen ist zusätzlich zu beachten, dass die Antragstellung immer erst nach Abschluss eines Schuljahres rückwirkend erfolgen kann. Es ist daher wichtig, die Belege von Beginn des Schuljahres an sorgfältig aufzubewahren.

Der Antrag kann ausschließlich online gestellt werden. 

Sie können das Antragsformular über folgende Möglichkeiten aufrufen:

  • über Ihren Zugang bei BundID oder
  • ohne Registrierung bei BundID durch Eingabe Ihrer Daten in ein Formular. 

Durch die Registrierung beim Nutzerkonto BundID erhalten Sie die Möglichkeit, die im Nutzerkonto Bund erfassten Grunddaten in das Antragsformular automatisiert zu überführen. Die Registrierung ist dabei kostenlos.

Beim Aufruf des Formulars ohne Registrierung können Sie die erforderlichen Daten manuell erfassen. 

Im Normalfall beträgt die Bearbeitungszeit etwa vier bis sechs Wochen. Auf jeden Antrag ergeht ein Bewilligungsbescheid mit Darstellung der Berechnung oder ein begründeter Ablehnungsbescheid.

Alle Zuschüsse sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel freiwillige Leistungen des Landes Hessen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht daher nicht.

Bei Fragen

Wenn Sie Fragen zur Blockbeschulung haben, können Sie sich an den zuständigen Sachbearbeiter am Staatlichen Schulamt in Marburg wenden:

Mario Hillenbrand
Telefon: +49 6421 3306-648
E-Mail: Mario.Hillenbrand@kultus.hessen.de