Ein junger Mann mit Aktenordner unter dem Arm auf einem Schulflur

Antrag auf Gestattung (Berufsschule)

Aus wichtigen Gründen kann das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger oder das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen im Benehmen mit der zuständigen Behörde des für die Berufsschule zuständigen Landes den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gestatten.

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Eine Gestattung bei Berufsschülerinnen und -schülern ist erforderlich, wenn diese eine andere als die für sie zuständige Berufsschule besuchen wollen.

Eine andere Schule als die zuständige Schule besuchen 

Schulen haben bestimmte Einzugsgebiete, die sogenannten Schulbezirke. Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Beschäftigungsort liegt.

Für Schülerinnen und Schüler, die die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeitform besuchen, ist der Wohnort entscheidend. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) besuchen.

Für Schülerinnen und Schüler, die die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Teilzeitform besuchen, gilt:

  • Bei Berufsschulberechtigten ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis ist der Wohnort,
  • bei einer Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsverwaltung der Maßnahmeort,
  • und bei berufsschulpflichtigen behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich ist der Ort der Werkstätte

für die Zuordnung zu einer zuständigen Berufsschule ausschlaggebend.

Mögliche Gründe

Der Besuch einer anderen Schule als der örtlich zuständigen kann insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen gestattet werden:

  • Die zuständige Schule ist aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen.
     
  • Der Besuch einer anderen Schule würde der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern.
     
  • Es sprechen gewichtige pädagogische Gründe dafür.
     
  • Es liegen besondere soziale Umstände vor.

Gestattungen außerhalb Hessens

Für die Genehmigung von Gestattungen außerhalb von Hessen ist das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen zuständig. Hierzu ist von den Auszubildenden, die in Hessen berufsschulpflichtig sind, ein Gestattungsantrag beim Hessischen Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen zu stellen.

Das Ministerium entscheidet dann im Benehmen mit der zuständigen Behörde des für die Berufsschule zuständigen Landes, ob der Besuch der nicht hessischen Berufsschule gestattet wird. 

Gestattungen innerhalb Hessens

Über die Gestattung des Besuchs einer Berufsschule innerhalb Hessens durch Auszubildende, die in Hessen berufsschulpflichtig sind, entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt.

Hierzu ist von dem oder der Auszubildenden ein Gestattungsantrag beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie auf den Standortseiten der Staatlichen Schulämter (siehe die nebenstehende Box).

Downloads

Hier finden Sie die erforderlichen Anträge der Staatlichen Schulämter.

Bei Fragen

Bei Fragen zu Anträgen auf Gestattung einer anderen Berufsschule innerhalb von Hessen können Sie sich an das zuständige Staatliche Schulamt wenden.

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