Häufig gestellte Fragen zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss)

Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung nicht mehr der Vollzeitschulpflicht einschließlich ihrer Verlängerungsmöglichkeiten unterliegt und keine öffentliche allgemein bildende oder berufliche Vollzeitschule besucht.
Die Zulassungsunterlagen werden im Rahmen des vorbereitenden Kurses bei einem Träger der Erwachsenenbildung ausgeteilt. Man kann sie nicht im Internet downloaden.
Die Prüfungen finden zweimal pro Jahr statt.
Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf der Seite des Hessischen Kultusministeriums veröffentlicht. Der Prüfungszeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie für die Präsentationsprüfung wird vom jeweiligen zuständigen Staatlichen Schulamt festgelegt.
Die erste Nichtschülerprüfung ist gebührenfrei. Im Falle der Wiederholung der Prüfung wird eine Gebühr gemäß der Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen erhoben (aktuell 80,00 €).
Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit mit Präsentation, schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
Das Thema der Hausarbeit muss nach vorheriger Beratung durch die Leiterin bzw. den Leiter des Vorbereitungskurses genehmigt werden. Die Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation. Sie ist der Fachprüferin bzw. dem Fachprüfer fünf Werktage vor der Prüfung abzugeben.
Für die Präsentation sind in der Regel 10 Minuten vorzusehen zuzüglich eines angemessenen Zeitraumes für Nachfragen. Bewertet werden die fachliche und methodische Kompetenz sowie der Medieneinsatz.
Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers kann anstelle von Englisch eine andere europäische Sprache treten, sofern das Staatliche Schulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.
Die Hausarbeit mit Präsentation entfällt auf Antrag, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vorgelegt wurde. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Die mündliche Prüfung entfällt in den Fächern, in denen die schriftliche Arbeit mit „sehr gut“ bewertet wurde. Eine vollständige Befreiung von den mündlichen Prüfungen ist nicht zulässig. Gegebenenfalls setzt der Prüfungsausschuss das mündliche Prüfungsfach fest.
Die Prüfung besteht, wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen in den Endnoten erzielt hat oder nicht ausreichende Leistungen ausgleichen kann. Ist mehr als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden.
Es ist möglich, vor Anmeldung des Themas der Hausarbeit unter der Angabe von Gründen zurücktreten. Der Rücktritt ist dem zuständigen Staatlichen Schulamt schriftlich anzuzeigen.
Am Tag der Prüfung kann man nur mit einem ärztlichen Attest, das umgehend an das zuständige Staatliche Schulamt weitergeleitet werden muss, zurücktreten. Wer ohne Attest einer Prüfung fernbleibt, hat nicht bestanden und darf die Prüfung nur noch einmal wiederholen.