Erstattung von Sachschäden
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Sachschadensersatz
Das Hessische Beamtengesetz (HBG) bestimmt, dass bei der Zerstörung oder Beschädigung oder dem Abhandenkommen von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, die auf einem auf äußere Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (Unfall), beruhen, dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden soll.
Damit genügt der Dienstherr Land Hessen seiner Fürsorgepflicht aus § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten.
Zur näheren Ausgestaltung des Anspruchs auf Sachschadenersatz hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Sachschadensersatz-Richtlinien (SErs-RL) vom 13. April 2012 erlassen.
Das Staatliche Schulamt in Bebra ist landesweit zuständig für Entscheidungen über Anträge auf Erstattung von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach § 81 HBG. Auf dieser Grundlage können angestellte und verbeamtete Lehrkräfte des Landes Hessen ihre Ansprüche auf Sachschadensersatz geltend machen.
Antrag stellen
Antragstellerinnen und -steller senden ihren ausgefüllten Sachschadensantrag bitte mit den erforderlichen Antragsunterlagen an das:
Staatliche Schulamt für den Landkreis
Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis
Rathausstraße 8
36179 Bebra
Bei Wegeunfällen und bei Dienstreisen ist zusätzlich die für diesen Zweck vorgesehene Beilage einzureichen.
Bevor Sie Ihren Antrag einreichen, lesen Sie bitte das Merkblatt durch, um unnötige Rückfragen zu vermeiden und eine zügige Bearbeitung Ihres Antrages zu ermöglichen.
Weitere Zuständigkeiten
Beachten Sie bitte, dass in zwei Fällen die Zuständigkeit nicht beim Staatlichen Schulamt Bebra liegt:
- Kam es zu einem Körperschaden bei einem Dienstunfall, ist unabhängig von dem gleichzeitigen Vorliegen eines Sachschadens immer die Zuständigkeit des jeweils für Sie zuständigen Regierungspräsidiums gegeben (Stichwort „Dienstunfallfürsorge“).
- Haben Sie als Lehrkraft in Ausübung des Dienstes einen Dritten geschädigt (zum Beispiel einen Elternteil, eine Schülerin oder einen Schüler oder den Schulträger) und macht dieser Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend, handelt es sich vermutlich um einen Anspruch auf Amtshaftung des Dritten gegenüber dem Land Hessen.
Diese Ansprüche werden weiterhin von dem für Sie zuständigen Staatlichen Schulamt vor Ort geprüft. Wenden Sie sich bitte zunächst an die Ihnen bekannten Ansprechpartner bei Ihrem Staatlichen Schulamt.
Sollten Sie Fragen zur Sachschadenregelung haben, wenden Sie sich bitte an die nachfolgend genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner beim Staatlichen Schulamt Bebra. Sie stehen Ihnen für Auskünfte zur Verfügung.
- Antragseingang, Plausibilitätsprüfung, Buchung der Erstattungsbeträge
Ines Friederich
Tel.: 06622 914-151
E-Mail: Ines.Friederich@kultus.hessen.de
- Entscheidung über Anspruch
Thorsten Weitzel
Tel.: 06622 914-243
E-Mail: Thorsten.Weitzel@kultus.hessen.de
- Rechtliche Grundsatzfragen, Widerspruchsentscheidungen
Eva Be Yauno-Janssen
Tel.: 06622 914-134
E-Mail: Eva.BeYauno-Janssen@kultus.hessen.de