Staatliche Schulämter Frankfurt und Friedberg
Zuständig für die Genehmigung von Ersatzschulen nach §§ 171, 172 des Hessischen Schulgesetzes sind:
1. das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main für seinen Dienstbezirk sowie für die Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter
- für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden,
- den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis,
- den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main,
- den Main-Kinzig-Kreis,
- den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt,
- den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis,
2. das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis für seinen Dienstbezirk sowie für die Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter
- für den Landkreis und die Stadt Kassel,
- den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg,
- den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis,
- den Landkreis Fulda, den Landkreis Marburg-Biedenkopf,
- den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,
- den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.
Genehmigung von Ersatzschulen (Schulen in freier Trägerschaft)