Die Zuschüsse werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Berufsschülerinnen und -schülern mit Ausbildungsvertrag gewährt, deren Beschäftigungsort in Hessen liegt. Dabei muss die Berufsschulpflicht (darunter fällt nicht die überbetriebliche Ausbildung) durch den Besuch einer überörtlichen Fachklasse in Blockform an der zuständigen öffentlichen Schule Hessens bzw. an der Schule, deren Besuch nach § 66 des Hessischen Schulgesetzes gestattet wurde oder einer vom Hessischen Kultusministerium als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannten Schule bzw. einem entsprechend anerkannten Lehrgang erfüllt werden. Im Falle einer Gestattung ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der beim Besuch der zuständigen Schule zu leisten wäre.
Die Zuschussregelungen gelten auch für Berufsschülerinnen und -schüler, die dauernd in Hessen wohnen und ihre Berufsausbildung außerhalb Hessens absolvieren, sofern nicht in dem anderen Bundesland ein Zuschuss gewährt wird. Darüber ist eine Bestätigung der für den Ausbildungsort zuständigen Behörde vorzulegen.
Ein Zuschuss zur Unterbringung und zur Verpflegung wird nur gewährt, wenn und solange der Berufsschülerin oder dem Berufsschüler die tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann und aus diesem Grunde eine auswärtige Unterbringung notwendig ist. Zumutbar ist in der Regel eine Fahrtzeit von bis zu täglich drei Stunden für die Hin- und Rückfahrt beim Benutzen des günstigsten, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Sofern Leistungen aus anderen öffentlichen Mitteln für den gleichen Zweck geleistet werden, werden diese in voller Höhe auf den Landeszuschuss angerechnet.