Schulbezirke regeln die Schulwahl
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Schulbezirke regeln die Einzugsgebiete von Grundschulen und Berufsschulen
Jede Grundschule hat ein bestimmtes Einzugsgebiet, den sogenannten Schulbezirk. Schülerinnen und Schüler müssen die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Die Schulbezirke werden für die Grundschulen von den Schulträgern durch Satzungen festgelegt.
Ähnliches gilt im Bereich der Berufsschulen: Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Beschäftigungsort liegt. Für Schülerinnen und Schüler, die die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeitform besuchen, ist der Wohnort entscheidend. Gleiches gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) besuchen.
Für Schülerinnen und Schüler, die die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Teilzeitform besuchen, gilt:
- Bei Berufsschulberechtigten ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis ist der Wohnort,
- bei einer Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsverwaltung der Maßnahmeort,
- und bei berufsschulpflichtigen behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich ist der Ort der Werkstätte
für die Zuordnung zu einer zuständigen Berufsschule ausschlaggebend.
Gestattung aus wichtigem Grund
Aus wichtigem Grund kann der Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gestattet werden, beispielsweise, wenn die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder gewichtige pädagogische Gründe für den Besuch einer anderen Schule sprechen.
Liegt ein wichtiger Grund vor, ist über die örtlich zuständige Schule ein Gestattungsantrag an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten. Dieses entscheidet im Benehmen mit dem Schulträger über den Antrag.
Übersichten über die Schulbezirke finden Sie auf den Internetseiten der örtlichen Schulträger. Die Kontaktdaten der Schulträger finden Sie unter „Schulangebot“ beim zuständigen Staatlichen Schulamt.