Eine Gruppe von Schülern auf dem Weg in die Schule

Schulbezirke regeln die Schulwahl 

Während Eltern über den weiteren Schulbesuch ihres Kindes nach der 4. Klasse in der Regel frei entscheiden können, gilt das nicht für den Bereich der Grundschule und der Berufsschule. Hier ist der Schulbezirk entscheidend für die Wahl der Schule.

Schulbezirke regeln die Schulwahl 

Jede Grundschule hat ein bestimmtes Einzugsgebiet, den sogenannten Schulbezirk. Schülerinnen und Schüler müssen die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. 

Ähnliches gilt im Bereich der Berufsschulen: Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Beschäftigungsort liegt.

Die Schulbezirke werden für die Grundschulen und Berufsschulen von den Schulträgern durch Satzungen festgelegt.

Rechtliche Grundlage

Nach § 143 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz ist für jede Grundschule ein Schulbezirk durch Satzung der Schulträger zu bilden.

Für die Zuweisung von Auszubildenden zu einer Berufsschule ist nach § 143 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz ebenfalls eine Satzung durch den Schulträger zu bilden, die nach Berufsfeldern, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufen differenziert.

Für Schülerinnen und Schüler, die die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeitform besuchen, ist der Wohnort entscheidend. Gleiches gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) besuchen. 

Für Schülerinnen und Schüler, die die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Teilzeitform besuchen, gilt:

  • Bei Berufsschulberechtigten ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis ist der Wohnort,
  • bei einer Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsverwaltung der Maßnahmeort,
  • und bei berufsschulpflichtigen behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich ist der Ort der Werkstätte

für die Zuordnung zu einer zuständigen Berufsschule ausschlaggebend.

Welche Schulen gibt es in meinem Schulamtsbezirk?

Eine Übersicht darüber, welche Schulen in Ihrem Schulamtsbezirk liegen, können Sie den nachfolgenden Informationen entnehmen. Ergänzende Hinweise und Informationen zum schulischen Angebot finden Sie auch auf den Internetseiten der Schulträger.

Zudem finden Sie Übersichten über die Zuständigkeiten am Staatlichen Schulamt und die Kontaktdaten der Schulträger. Der Zuständigkeitsliste können Sie entnehmen, wer für Ihre Schule zuständig ist.

Die Übersicht nennt pro Schule die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, an die Sie sich bei Fragen 

  • zur schulfachlichen Aufsicht,
  • zur verwaltungsfachlichen (juristischen) Aufsicht,
  • zu Angelegenheiten der Personalsachbearbeitung oder
  • zur schulpsychologischen Beratung

wenden können. 

Schulangebot

Blick in ein Klassenzimmer während des Unterrichts; die Kinder melden sich gerade

Übersicht

Schulen und Schulträger in den Schulamtsbezirken

Welche Schulen gibt es in meinem Schulamtsbezirk und wer ist der Schulträger? Hier finden Sie eine Übersicht!

Gestattung aus wichtigem Grund

Aus wichtigem Grund kann der Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gestattet werden, beispielsweise, wenn die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder gewichtige pädagogische Gründe für den Besuch einer anderen Schule sprechen.

Liegt ein wichtiger Grund vor, ist ein entsprechender Antrag zu stellen.

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