Zeitlicher Umfang der Verlässlichen Schule
Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 und 4 fünf Zeitstunden dauern (entsprechend § 17 Abs.4 Satz 2 Hessisches Schulgesetz). In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel wenn mehrere Lehrkräfte am gleichen Tag erkrankt sind) kann hiervon abgewichen werden.
Auch für die weiterführenden Schulen gilt, dass die Schulen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit von mindestens fünf Zeitstunden am Vormittag treffen, indem sie ein schulinternes Vertretungskonzept erarbeiten. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann im Schulprogramm hiervon ab Jahrgangsstufe 8 abgewichen werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Eignung der externen Kräfte und kann bei der Auswahl auch Anbieter von Personaldienstleistungen berücksichtigen. Den Schulen stehen für den Einsatz von externen Kräften entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung.