Eine junge Frau und ein junger Mann, die draußen sitzen

Schulische Bewertung ausländischer Zeugnisse und Abschlüsse

Unter ausländischen Bildungsnachweisen sind Zeugnisse bzw. Abschlüsse zu verstehen, die im Ausland erworben wurden.

Lesedauer:3 Minuten

Gleichstellung ausländischer schulischer Abschlüsse mit einem deutschen Schulabschluss

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Hessen nachweisen bzw. anstreben, können Sie eine Gleichstellung Ihres ausländischen Bildungsnachweises mit einem deutschen Schulabschluss beantragen. 

Die Gleichstellung mit einer (fachgebundenen) Hochschulreife erfolgt ausschließlich für berufliche Zwecke (nicht zur Aufnahme eines Studiums). 

Sollten Sie in Deutschland ein Studium aufnehmen wollen, wenden Sie sich bitte für ein Studium an Universitäten an das akademische Auslandsamt der jeweiligen Universität, für ein Studium an Fachhochschulen an die jeweilige Fachhochschule.

Kosten

Das Verfahren der Bewertung und Prüfung ist kostenpflichtig. Die Kosten betragen im Einzelnen 

  • 125,00 € für schulische Abschlüsse, 
  • bis zu 250,00 € für berufliche Bewertungen.

zuzüglich eventuell anfallender Auslagen.

Eine Gruppe von Absolventen, die durch einen Park gehen und sich unterhalten

Was beantrage ich wo?

Eine Orientierung darüber, welche Stelle Ihren ausländischen Bildungsnachweis prüft oder wo Sie weitere Informationen erhalten, können Sie unserer Übersicht entnehmen. 

Erforderliche Unterlagen

Einem Antrag auf Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise für Schulabschlüsse sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine öffentlich beglaubigte Fotokopie des zu bewertenden ausländischen Originalzeugnisses einschließlich der Fächer- und Notenübersicht,
     
  • eine öffentlich beglaubigte Fotokopie der Übersetzung des ausländischen Originalzeugnisse (für englischsprachige Zeugnisse wird in der Regel keine Übersetzung benötigt, in Einzelfällen kann jedoch eine solche nachgefordert werden),
     
  • ein Nachweis über den Hauptwohnsitz in Hessen (entweder eine öffentlich beglaubigte Fotokopie der zweiten Seite der Meldebescheinigung, ein Auszug aus dem Melderegister oder eine öffentlich beglaubigte Fotokopie der Vorder- und Rückseite des deutschen amtlichen Personalausweises)

    oder: 
    ein Nachweis über einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Hessen (Ausbildungsvertrag oder schriftliche Bestätigung über die zukünftige Beschäftigung vom Arbeitgeber)

    oder:
    ein Nachweis über ein angehendes Rechtsverhältnis in Hessen (Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, konkretes Ausbildungsangebot, Interessenbekundung durch potenzielle Arbeitgeber),

      
  • ein tabellarischer Lebenslauf mit genauen zeitlichen und inhaltlichen Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang einschließlich eventueller Studienzeiten oder Hochschulaufnahmeprüfung (siehe Vordruck),
     
  • eine Erklärung, dass über die Bewertung des Bildungsnachweises bisher weder in Hessen noch in einem anderen Bundesland eine Entscheidung ergangen ist und eine Einverständniserklärung zur Datenverwendung (siehe Vordruck),
     
  • sofern zutreffend ein öffentlich beglaubigter Nachweis über die Namensänderung (wie etwa die Heiratsurkunde - Nachweis in deutscher Sprache - oder die Ablichtung der Vorder- und Rückseite des deutschen amtlichen Personalausweises),
     
  • und - sofern vorhanden - eine öffentlich beglaubigte Fotokopie des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge (dies gilt nicht für Kontingentflüchtlinge) bzw. Spätaussiedlerbescheinigung (die Vorlage des Registrierscheines genügt nicht).

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. 

Hinweise

Öffentliche Beglaubigungen können durch das Ortsgericht der Wohnsitzgemeinde oder durch einen in Deutschland ansässigen Notar oder eine Notarin erfolgen.

Bei Antragstellung aus dem Ausland wird auch eine Beglaubigung von ausländischen Nachweisen durch eine deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland akzeptiert. Eine erneute Beglaubigung durch das Ortsgericht der Wohnsitzgemeinde oder durch einen in Deutschland ansässigen Notar oder eine Notarin ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Übersetzungen werden nur anerkannt, wenn

  • sie von einem Übersetzer oder einer Übersetzerin erstellt wurden, der/die in Deutschland für die im Zeugnis verwendete Sprache für Gerichte und Notare ermächtigt ist, 
  • sie auf der Grundlage des ausländischen Originalzeugnisses oder einer öffentlich beglaubigten Fotokopie erstellt wurden.

Öffentliche Beglaubigungen können durch das Ortsgericht der Wohnsitzgemeinde oder durch einen in Deutschland ansässigen Notar oder eine Notarin erfolgen.

Persönliche Beratung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anerkennungsstelle am Staatlichen Schulamt in Darmstadt stehen auf Anfrage auch für ein persönliches Beratungsgespräch bereit.

► Servicenummer

Telefon: +49 6151 3682-487

Bestehen Rückfragen zu bereits laufenden Antragsverfahren, wenden Sie sich bitte an die Kontaktperson, die in Ihrer Eingangsbestätigung genannt ist.