An allen Staatlichen Schulämtern in Hessen gibt es den Gesamtpersonalrat Schule (GPRS). Er ist bei schulübergreifenden Vorgängen wie Versetzungen oder Abordnungen zu beteiligen.
Alle Lehrkräfte (natürlich auch Schulleiterinnen und Schulleiter) können sich direkt an den für sie zuständigen Gesamtpersonalrat wenden und ihre Anregungen oder Beschwerden vortragen. Auf Wunsch werden Sie nach Terminabsprache individuell beraten.
Der Gesamtpersonalrat wird bei allen Angelegenheiten beteiligt, die mehrere Schulen gleichzeitig betreffen. Insbesondere gilt dies für Versetzungen, Abordnungen sowie für die Auswahl von stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleitern.
Zu den Aufgaben der Gesamtpersonalräte gehört es auch, darüber zu wachen, dass Gesetze und Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen eingehalten werden. Zudem finden regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit der Amtsleitung des Staatlichen Schulamts statt.
An jedem Staatlichen Schulamt gibt es örtliche Vertretungen des Gesamtpersonalrats Schule (GPRS). Die Kontaktdaten finden Sie nachfolgend.
Bad Vilbel
Gesamtpersonalrat Schule am Staatlichen Schulamt für den Hochtaunus-Kreis und den Wetteraukreis
Informationen zur „Dienstvereinbarung über die Eingliederung erkrankter Beschäftigter und Beschäftigter mit Behinderung in der Schule / im Schuldienst (Betriebliches Eingliederungsmanagement)“
Die 11 Jahre alte „Dienstvereinbarung über das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)“ wurde zwischen dem Gesamtpersonalrat Schule und dem Staatlichen Schulamt in Bebra in aktualisierter Form neu aufgelegt. Sie ist nun den veränderten gesetzlichen Vorgaben angepasst und soll noch besser dem Wohl der Beschäftigten dienen. Die neue Dienstvereinbarung gilt in allen Schulen in unserem Aufsichtsbereich.
Das darin beschriebene BEM-Verfahren richtet sich an Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte, die in den zurückliegenden 12 Monaten jeweils mindestens 6 Wochen erkrankt waren (wobei die Erkrankung nicht durchgängig gewesen sein muss). Das sogenannte BEM-Gespräch wird durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter initiiert oder von den Betroffenen selber.
Das Angebot zum Gespräch zur Wiedereingliederung soll dazu beitragen, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten und Ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, unter anderem arbeits-(platz-)bedingte Beeinträchtigungen zu erkennen und zu vermeiden sowie Ihre Gesundheit zu erhalten und Ihre Arbeitszufriedenheit wieder zu steigern. Haben Sie daher keine Angst vor dem „BEM-Gespräch“. Durch das Erkennen von schulischen Einflüssen und arbeits-(platz-)bedingten Beeinträchtigungen soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese gemeinsam in den Blick zu nehmen, zu beseitigen und damit Ihre Gesundheit zu fördern.
Ablauf der Wiedereingliederung
Gesprächsangebot
Zunächst wird dem/der Betroffenen ein Gesprächsangebot mittels eines Formschreibens unterbreitet. Betroffene müssen für dieses Gespräch ihre Zustimmung geben. Danach kann ein Integrationsgespräch, das jetzt auch als Videokonferenz möglich ist, durchgeführt werden. In dem Gespräch können unter anderem arbeitsplatzbezogene Ursachen der Arbeitsunfähigkeit ermittelt und gemeinsame Maßnahmen dagegen entwickelt werden. Nichtzustimmung, Unterbrechung oder Beendigung des BEM-Verfahrens ziehen keine dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich.
Gesprächsteilnehmerinnen nach Wahl
Unter den vorgenannten Erkrankungszeiträumen wird das Integrationsteam der Schule einberufen. Dieses besteht in der Regel aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder einem anderen Schulleitungsmitglied, einem Mitglied des Schulpersonalrats und gegebenenfalls auch auf Wunsch hin aus weiteren Personen: - der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, - einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, - einem Beistand der oder des Betroffenen, - einer weiteren beliebigen (inner- oder außerschulischen) Vertrauensperson nach Wahl der oder des Betroffenen und - einer Betriebsmedizinerin bzw. einem Betriebsmediziner der Medical-Airport-Service GmbH (MAS).
Datenschutz und Verschwiegenheit
BEM-Gespräche unterliegen für alle Beteiligten der Verschwiegenheit, das heißt, dass die darin unter anderem mitgeteilten Gründe für eine Erkrankung nicht weitergegeben werden dürfen. Die vereinbarten Maßnahmen zur Arbeitserleichterung werden in einem gemeinsamen Protokoll festgehalten. Dieses wird nach Evaluation der Maßnahmen und erfolgreicher Wiedereingliederung vernichtet.
„BEM-Gespräche“ aktiv nutzen
Das „BEM-Gespräch“ wird entweder von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder auf Wunsch der/des Betroffenen angestoßen.
Bei dauerhafter Erkrankung bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, die Überprüfung der Dienstfähigkeit durch das Versorgungsamt einzuleiten. Es ist daher von Vorteil zunächst ein BEM-Gespräch durchzuführen und so auf schulischer Ebene zu versuchen alle Möglichkeiten zur Arbeitserleichterung und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen auszuschöpfen, um den Arbeitsplatz und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Ansprechpersonen zu Fragen rund um das Thema „Wiedereingliederung“ sind die Mitglieder des Gesamtpersonalrats Schule im Integrationsteam am Staatlichen Schulamt in Bebra:
sowie die Gesamtschwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt in Bebra: Detlef Nizold (in Vertretung für Anja Mehr) Telefon: +49 173 6203711 E-Mail: gsbv.ssa.bebra@schule.hessen.de
Verantwortlich für die Informationen:
Gesamtpersonalrat Schule beim Staatliches Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis Rathausstraße 8 36179 Bebra E-Mail: gprs.ssa.bebra@kultus.hessen.de
Mittwochs vor und nach den Sitzungen und nach Vereinbarung per E-Mail; Anfragen außerhalb dieser Zeiten stellen Sie bitte per E-Mail. Diese werden zeitnah beantwortet.
Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) finden Sie bei der Schwerbehindertenvertretung am Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis im Bereich Downloads.
Wir bitten um eine Kontaktaufnahme per E-Mail unter stichpunktartiger Nennung der zu besprechenden Themen sowie unter Angabe einer Telefonnummer für Rückrufe.
Die rechtliche Grundlage für die Arbeit des Gesamtpersonalrats Schule (GPRS) bildet Artikel 37 der Verfassung des Landes Hessen sowie das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG).