Hessisches Beamtengesetz (HBG) vom 27. Mai 2013, § 72 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn und § 73 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)
Nebentätigkeiten
Antrag auf Ausübung einer Nebentätigkeit
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Rechtliche Grundlage
Genehmigungspflichtig sind alle in § 73 Abs. 1 HBG aufgeführten Nebentätigkeiten soweit nicht nach § 72 HBG eine Verpflichtung zu deren Übernahme besteht.
Weitere Informationen zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen finden Sie beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.
Downloads
Zu diesem Thema liegen bei folgenden Staatlichen Schulämter unterstützende Unterlagen vor.