Hessisches Beamtengesetz (HBG) vom 27. Mai 2013, § 72 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn und § 73 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)
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Nebentätigkeiten
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Hessisches Beamtengesetz (HBG) vom 27. Mai 2013, § 72 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn und § 73 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)
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Genehmigungspflichtig sind alle in § 73 Abs. 1 HBG aufgeführten Nebentätigkeiten soweit nicht nach § 72 HBG eine Verpflichtung zu deren Übernahme besteht.
Weitere Informationen zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen finden Sie beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.
Zu diesem Thema liegen bei folgenden Staatlichen Schulämter unterstützende Unterlagen vor.