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Antrag auf eine Kur oder einen Genesungsurlaub

Antrag auf Urlaub gemäß § 12 der Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamte im Land Hessen für die Durchführung einer Heilkur / einer Sanatoriumsbehandlung

Sonderurlaub zur gesundheitlichen Rehabilitation unter Fortzahlung der Besoldung kann in folgenden Fällen genehmigt werden: 

  • für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in einer Rehabilitationseinrichtung oder eine entsprechende ambulante Rehabilitationsmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen worden ist,
  • für ambulante oder stationäre medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden,
  • für die Durchführung einer versorgungsärztlich verordneten Badekur und
  • für Maßnahmen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge.

Rechtliche Grundlage

Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung – HUrlVO), § 12 Sonderurlaub zur gesundheitlichen Rehabilitation

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