Sonderurlaub zur gesundheitlichen Rehabilitation unter Fortzahlung der Besoldung kann in folgenden Fällen genehmigt werden:
- für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in einer Rehabilitationseinrichtung oder eine entsprechende ambulante Rehabilitationsmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen worden ist,
- für ambulante oder stationäre medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden,
- für die Durchführung einer versorgungsärztlich verordneten Badekur und
- für Maßnahmen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge.