Bei Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin erhalten Beamtinnen und Beamte auf Antrag acht Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung. Der Sonderurlaub ist innerhalb der ersten acht Wochen nach der Niederkunft zu nehmen.
Tarifbeschäftigte werden bei Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin auf Antrag während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft zu einem Zeitanteil von 20 v. H. ihrer individuellen vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit freigestellt.