Graue Flächen

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung

Informationen zur Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten finden Sie beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.

Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 

Zudem kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche bewilligt werden, wenn ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftiger Angehöriger betreut wird.

Rechtliche Grundlage

Hessisches Beamtengesetz (HBG), § 62 Teilzeitbeschäftigung

Zum Gesetzestext 

Hessisches Beamtengesetz (HBG), § 63 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

Zum Gesetzestext 

Weiterführende Informationen zu den Teilzeit-Regelungen können Sie dem Infoblatt „Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte“ entnehmen, das vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport herausgegeben wird. 

Unterlagen für Schulen

Zu diesem Thema liegen spezifische Formulare der Staatlichen Schulämter vor.