Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Zudem kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche bewilligt werden, wenn ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftiger Angehöriger betreut wird.