Graue Flächen

Bescheinigung nach dem Umsatzsteuergesetz

Seit dem 01.01.2025 sind die Staatlichen Schulämter nicht mehr für die Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz zuständig. Die Zuständigkeit der Staatlichen Schulämter gilt nur noch für die privaten Schulen.

Die Staatlichen Schulämter sind für folgende Entscheidungen zuständig: 

  • für Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und anderen freien Unterrichtseinrichtungen, die auf staatliche Prüfungen in seinem Geschäftsbereich vorbereiten (schulische Prüfungen wie z. B. Abitur- und Technikerprüfungen, Prüfungen für Assistentenberufe, sofern sie nicht der Aufsicht anderer Ressorts unterliegen, Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer usw.),
     
  • für Anträge von Schulen in freier Trägerschaft, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten (z. B. Ergänzungsschulen),
     
  • für Anträge von anderen Einrichtungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen fallen und 
     
  • für die von den Staatlichen Schulämtern selbst durchgeführten oder beauftragten Fortbildungsmaßnahmen. 

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge zur Umsatzsteuerbescheinigung von Einrichtungen künstlerischer Berufsausbildung wie Musikerziehung, Tanz, Schauspiel oder Artistik sowie über Anträge von Einrichtungen, die auf Ingenieurprüfungen vorbereiten, liegt beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK).