Über Anträge zur Umsatzsteuerbescheinigung von Einrichtungen künstlerischer Berufsausbildung wie Musikerziehung, Tanz, Schauspiel oder Artistik entscheidet das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK). Auch die Zuständigkeit für Anträge von Einrichtungen, die auf Ingenieurprüfungen vorbereiten, ist dort verortet.
Umsatzsteuer
Bescheinigung nach dem Umsatzsteuergesetz
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Rechtliche Grundlage
§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
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Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen, BMF Amtliche Umsatzsteuer (Handausgabe)
Die Staatlichen Schulämter sind für folgende Entscheidungen zuständig:
- für Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und anderen freien Unterrichtseinrichtungen, die auf staatliche Prüfungen im Geschäftsbereich des jeweiligen Staatlichen Schulamts vorbereiten (zum Beispiel schulische Prüfungen wie das Abitur oder die Technikerprüfungen, Prüfungen für Assistentenberufe, sofern sie nicht der Aufsicht anderer Ressorts unterliegen, staatliche Prüfungen für Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen sowie weitere Prüfungen),
- für Anträge von Schulen in freier Trägerschaft, die der Aufsicht durch das jeweilige Staatliche Schulamt unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten (zum Beispiel Ergänzungsschulen),
- für Anträge von anderen Einrichtungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen fallen.
Die Staatlichen Schulämtern sind auch für selbst durchgeführte oder beauftragte Fortbildungsmaßnahmen zuständig.
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Zu diesem Thema liegen spezifische Formulare der Staatlichen Schulämter vor.