Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen kann zur Wiederherstellung der Gesundheit vom Staatlichen Schulamt auf Antrag vorübergehend eine Anrechnung auf die wöchentlichen Pflichtstunden bewilligt werden, wenn die Notwendigkeit dieser Diensterleichterung durch Vorlage eines ärztlichen, auf Verlangen des Staatlichen Schulamts eines vom ärztlichen Dienst der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales erstellten Zeugnisses oder eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird.
Das ärztliche Zeugnis muss eine Empfehlung über den Umfang und die Dauer der tatsächlich zu leistenden wöchentlichen Pflichtstundenzahl oder der Anrechnung enthalten. Die Anrechnungen sind zu befristen.