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Entschädigung für die Prüfertätigkeit bei einer Feststellungsprüfung

Lehrkräfte können für ihre im Nebenamt ausgeübte Prüfertätigkeit bei Feststellungsprüfungen nach § 54 Abs. 2 Satz 3 VOGSV und/oder der dezentralen Abschlussarbeit zur Ersetzung des Prüfungsfachs Englisch oder des Prüfungsfachs Erste Fremdsprache nach § 46 Abs. 2 Satz 2 VOBGM in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 6 VOGSV entschädigt werden.

Der Antrag auf Abrechnung für die Prüfertätigkeit bei Feststellungsprüfungen kann nachfolgend heruntergeladen und wie im Dokument erläutert eingereicht werden. 

Die Abrechnung der Feststellungsprüfungen erfolgt nach §54 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) und/oder der dezentralen Abschlussarbeiten zur Ersetzung des Prüfungsfachs Englisch oder des Prüfungsfachs erste Fremdsprache nach §46 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) in Verbindung mit §54 Abs. 2 Satz 6 VOGSV.