Die Abrechnung der Feststellungsprüfungen erfolgt nach § 54 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) und/oder der dezentralen Abschlussarbeiten zur Ersetzung des Prüfungsfachs Englisch oder des Prüfungsfachs erste Fremdsprache nach § 46 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 6 VOGSV.
Prüfertätigkeit
Entschädigung für die Prüfertätigkeit bei einer Feststellungsprüfung
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Beschreibung
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Rechtliche Grundlage
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) (ABl. 2011, 546)
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Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) (ABl. 2005, 438)