Ist in einem Schuljahr die Bildung von Lerngruppen für beide Konfessionen nicht möglich (zum Beispiel aufgrund des Fehlens einer Lehrkraft oder wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten), so können die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession teilnehmen.
Dafür beantragt die Schulleitung unter Angabe der Gründe die Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht in einer konfessionell gemischten Lerngruppe über die untere Schulaufsichtsbehörde bei den zuständigen Behörden beider Kirchen.
Die Zustimmung der kirchlichen Behörden wird der Schule auf umgekehrtem Wege mitgeteilt.