Mindestdauer von Austauschfahrten
Die Mindestdauer von zehn Tagen hat eine pädagogische Begründung: Durch Austauschfahrten soll es den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, interkulturelle Erfahrungen zu machen, indem sie über einen begrenzten Zeitraum bei einer Gastfamilie im Ausland am Alltagsleben teilhaben. Dies ist bei einer kürzeren Reisedauer schwer zu erreichen.
Falls eine Reise kürzer als die im Erlass geforderte Mindestdauer von zehn Tagen dauert, ist eine Begründung mit Einreichen des Antrags zum 1. Februar seitens der Schulleiterin oder des Schulleiters zu geben, warum von der Soll-Bestimmung abgewichen wurde, also welche zwingenden Gründe vorliegen und wie trotz der Verkürzung die pädagogische Zielsetzung erreicht werden kann.
Aufsichtspersonen und Begleitkräfte
Es gilt, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Zahl der Begleitpersonen und den zu erwartenden Aufgaben gewahrt sein muss.
Sofern die verantwortlichen Lehrkräfte Familienangehörige hinzuziehen, die die in § 2 Abs. 3 Aufsichtsordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, steht dem nichts entgegen. Allerdings sollten dann keine weiteren Hilfskräfte oder andere Lehrkräfte die Fahrt begleiten.
Grundsätzlich sieht § 23 Aufsichtsordnung eine Sollregelung vor, von der bei begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sofern die Umstände dies erfordern (etwa in Klassen mit Inklusionsschülern oder bei besonderen Bedingungen vor Ort). Diese Gründe sind bei der Beantragung von Reisekosten darzulegen und seitens der Schulleitung zu bestätigen und bei der Antragsbearbeitung aktenkundig zu machen.