Bescheinigung über den ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 IfSG für in der Schule tätiges Personal in Hessen
Für Schulen
Formulare und Informationen für die Schulleitung
Bescheinigungen
Dienstliche Beurteilungen
Nachfolgend finden Sie die „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums“ sowie die erforderlichen Mustervorlagen.
Dienstvereinbarungen
Individuelle Förderung
PUSCH soll hessischen Jugendlichen, die die Schule voraussichtlich ohne Abschluss verlassen müssten, mithilfe gezielter Förderung den Erwerb eines Schulabschlusses ermöglichen und gleichzeitig durch einen erhöhten Praxisanteil die Ausbildungskompetenz stärken und damit den Übergang in die Berufswelt erleichtern.
Die individuelle Förderung und die Stärkung des Selbstwertgefühls sind wesentliche Aspekte der Förderphilosophie in PUSCH.
Es liegen umfangreiche Unterlagen, Dokumente und Anträge zur schulischen Prävention und zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten oder mit Anspruch auf eine sonderpädagogische Förderung vor.
Gemäß § 29 VOSB kann Kindern, welche zum Besuch des Regelunterrichts für voraussichtlich mindestens sechs Wochen nicht in der Lage sind, Sonderunterricht für bis zu acht Wochenstunden gewährt werden.
Gestattungen
► Nur für Schulen, Schulträger und Staatliche Schulämter
Die nachfolgenden Formulare dienen ausschließlich der internen Bearbeitung der Gestattungsanträge durch Schulen, Schulträger und Staatliche Schulämter.
Die Gestattungsanträge der Staatlichen Schulämter finden Sie unter den angegebenen Links.
Zu diesem Thema liegen spezifische Formulare der Staatlichen Schulämter vor.
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Mutterschutz
Ordnungswidrigkeiten
Personalmanagement
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Seit November 2022 meldet die Schulleitung Abwesenheitszeiten von schulischem Landespersonal mithilfe der Anwendung „Fehlzeiten Lehrkräfte in Schule (FLiS)“ über das Service-Portal des Landes Hessen an das zuständige Staatliche Schulamt. Die bereits bestehenden Regelungen werden ohne Änderung in eine digitale Verfahrensweise überführt.
Im Einzelnen gilt:
- Lehrkräfte sind verpflichtet, Abwesenheiten vom Unterricht wie zum Beispiel ein Ausfall durch Krankheit (mit Attest / ohne Attest) oder die Erkrankung des Kindes (mit ärztlicher Bescheinigung) der Schulleitung zu melden.
- Wie bisher sind die ärztlichen Bescheinigungen in der Schule vorzulegen.
- Als sonstige Abwesenheit gilt das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst.
- Die Fehlzeiten von Lehrkräften werden in ganzen Tagen erfasst. Eine Erfassung stundenweiser Fehlzeiten erfolgt nicht.
Angaben zu Fehlzeiten werden für die Dauer von drei Jahren gespeichert und nach Ablauf der Frist automatisch, aufgrund der im Rahmen des Löschkonzepts für SAP HCM festgelegten Regularien, gelöscht.
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Beim Hessischen Kultusministerium finden Sie eine umfangreiche FAQ-Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen.
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Religionsunterricht
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Schule und Sportverein
Informationen zur Kooperation mit Vereinen und öffentlichen Partnern finden Sie beim Hessischen Kultusministerium.
Schulferien
Eine Übersicht über die Termine der Schulferien sowie ergänzende Hinweise zur Ferienregelung finden Sie beim Hessischen Kultusministerium.
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Schulverwaltung
Informationen und Hilfestellungen zur Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD) finden Sie auf dem Internetportal der Digitalen Schule Hessen.
Schulwanderungen/-fahrten
Dauer von Austauschfahrten
Austauschfahrten, die nicht die im Erlass geforderte Mindestdauer von zehn Tagen erreichen, sind vom Schulleiter ohne gesonderte Begründung nicht genehmigungsfähig.
Die Mindestdauer von zehn Tagen hat eine pädagogische Begründung: Durch Austauschfahrten soll es den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, interkulturelle Erfahrungen zu machen, indem sie über einen begrenzten Zeitraum bei einer Gastfamilie im Ausland am Alltagsleben teilhaben. Dies ist bei einer kürzeren Reisedauer schwer zu erreichen.
Falls eine Reise kürzer als die im Erlass geforderte Mindestdauer von zehn Tagen dauert, ist eine Begründung mit Einreichen des Antrags zum 1. Februar seitens der Schulleiterin oder des Schulleiters zu geben, warum von der Soll-Bestimmung abgewichen wurde, also welche zwingenden Gründe vorliegen und wie trotz der Verkürzung die pädagogische Zielsetzung erreicht werden kann.
Hinzuziehung weiterer Aufsichtspersonen
Sofern die verantwortlichen Lehrkräfte Familienangehörige hinzuziehen, die die in § 2 Abs. 3 Aufsichtsordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, steht dem nichts entgegen. Allerdings sollten dann keine weiteren Hilfskräfte oder andere Lehrkräfte die Fahrt begleiten.
Anzahl der Begleitkräfte
Grundsätzlich sieht § 23 Aufsichtsordnung eine Sollregelung vor, von der bei begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sofern die Umstände dies erfordern (etwa in Klassen mit Inklusionsschülern oder bei besonderen Bedingungen vor Ort). Diese Gründe sind bei der Beantragung von Reisekosten darzulegen und seitens der Schulleitung zu bestätigen und bei der Antragsbearbeitung aktenkundig zu machen.
Es gilt, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Zahl der Begleitpersonen und den zu erwartenden Aufgaben gewahrt sein muss.
Schüleraustauschfahrten können auf Antrag an das Staatliche Schulamt aus Landesmitteln bezuschusst werden. Weitere Informationen und die Namen der Kontaktpersonen an den Staatlichen Schulämtern finden Sie unter dem angegebenen Link.
Schulwechsel
Übersetzungen
Umsatzsteuer
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Unterricht
Gemäß § 29 VOSB kann Kindern, welche zum Besuch des Regelunterrichts für voraussichtlich mindestens sechs Wochen nicht in der Lage sind, Sonderunterricht für bis zu acht Wochenstunden gewährt werden.
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Verlässliche Schule
Nachfolgend finden Sie die Unterlagen und Informationen, die sie zur Beschäftigung externer Kräfte benötigen. Den Personalbogen zum Einsatz im Rahmen der ‚Verlässlichen Schule zur Vorlage bei der HBS.
Die nachfolgenden Unterlagen müssen von der externen Kraft ausgefüllt und eingereicht werden.
Die nachfolgenden Unterlagen bilden die Grundlage zum Abschluss der Rahmenvereinbarung.
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Zur Sicherung der Betreuungszeiten im Rahmen der Verlässlichen Schule oder im Rahmen der Durchführung von schulischen Förderangeboten in den Ferien können Schulen externe Kräfte einsetzen, über deren Eignung die Schulleitungen vor Ort entscheiden.
Schulrecht
Rechtliche Regelungen