Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Ziel des Gesetzes ist es, Schulkinder und Kindergartenkinder wirksam vor Masern zu schützen.
Der Nachweis ist erforderlich für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen, Kinderhorte und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Ausgenommen sind Personen, die vor dem 1. Januar 1971 geboren wurden, da bei ihnen von einer natürlichen Immunität ausgegangen wird.