Graue Flächen

Nachweis über die Masernimpfung

Bescheinigung über den ausreichenden Masernschutz für in der Schule tätiges Personal

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Ziel des Gesetzes ist es, Schulkinder und Kindergartenkinder wirksam vor Masern zu schützen.

Der Nachweis ist erforderlich für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen, Kinderhorte und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. 

Ausgenommen sind Personen, die vor dem 1. Januar 1971 geboren wurden, da bei ihnen von einer natürlichen Immunität ausgegangen wird. 

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage bildet das bundesweit geltende Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz), das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. 

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Der Nachweis über den Masernschutz kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. 

Der Nachweis muss vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt werden. Die Leitung der Einrichtung ist verpflichtet, den Nachweis zu prüfen und ggf. dem Gesundheitsamt zu melden, wenn kein Nachweis vorliegt. Bei fehlendem Nachweis kann ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.