Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen.

Bescheinigungen
Nachweis über die Masernimpfung
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen.
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Beschreibung
Bescheinigung über den ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 IfSG für in der Schule tätiges Personal in Hessen
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage bildet das bundesweit geltende Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.
Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.
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