Sofern kein abweichender Antrag gestellt wird, erfolgt die Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto (LAK) durch eine entsprechende Freistellung vor Beginn des Ruhestands. Der Eintritt in den Ruhestand muss sich dabei unmittelbar an die Freistellung anschließen.
Die Dauer des Freistellungszeitraums richtet sich nach der angesparten Stundenzahl und der zuletzt bewilligten Wochenarbeitszeit. Die Freistellung kann nur in ganzen Arbeitstagen bzw. Arbeitstagen entsprechend der bewilligten Wochenarbeitszeit gewährt werden. Eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens zur Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ist nicht zulässig.