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Vorzeitiger Abbau des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto (LAK)

Für die hessischen Beamtinnen und Beamten wurde zum Jahr 2007 das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) eingerichtet. Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres sparen sie automatisch eine Stunde pro Woche auf dem LAK an (Teilzeitkräfte anteilig).

Sofern kein abweichender Antrag gestellt wird, erfolgt die Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto (LAK) durch eine entsprechende Freistellung vor Beginn des Ruhestands. Der Eintritt in den Ruhestand muss sich dabei unmittelbar an die Freistellung anschließen. 

Die Dauer des Freistellungszeitraums richtet sich nach der angesparten Stundenzahl und der zuletzt bewilligten Wochenarbeitszeit. Die Freistellung kann nur in ganzen Arbeitstagen bzw. Arbeitstagen entsprechend der bewilligten Wochenarbeitszeit gewährt werden. Eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens zur Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ist nicht zulässig. 

Rechtliche Grundlage

Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 1. De zember 2017 (StAnz. S. 1495)

Zum Gesetzestext

Eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens ist auf Antrag möglich, wenn dadurch dienstliche Belange wie die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung nicht beeinträchtigt werden und wenn ein Ansparzeitraum von mindestens drei Schuljahren erreicht wurde. Die Ermäßigung oder Freistellung muss sich über den Zeitraum eines ganzen Schuljahres oder ganzen Schulhalbjahres erstrecken.