Eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens ist auf Antrag möglich, wenn dadurch dienstliche Belange wie die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung nicht beeinträchtigt werden und wenn ein Ansparzeitraum von mindestens drei Schuljahren erreicht wurde. Die Ermäßigung oder Freistellung muss sich über den Zeitraum eines ganzen Schuljahres oder ganzen Schulhalbjahres erstrecken.
Lebensarbeitszeitkonto
Vorzeitiger Abbau des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto (LAK)
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Rechtliche Grundlage
Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 1. Dezember 2017 (StAnz. S. 1495)
Downloads
Zu diesem Thema liegen spezifische Unterlagen der Staatlichen Schulämter vor.