Eine Frau sitzt neben weiteren Lernenden und schaut den Betrachter an

Erwerb des mittleren Abschlusses auf dem zweiten Bildungsweg

Die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) ist eine besondere Prüfungsform für Personen, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht einschließlich ihrer Verlängerungsmöglichkeiten unterliegen und keine öffentliche allgemeinbildende oder berufliche Vollzeitschule besuchen.

Zuständigkeit

Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen sind die einzelnen Staatlichen Schulämter in ihren Aufsichtsbereichen zuständig. 

Für alle Grundsatzfragen, die mit den Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zusammenhängen, ist das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis zuständig.

Voraussetzungen 

Personen, die ihren Realschulabschluss nachholen möchten und die Zulassungsbedingungen erfüllen, können sich über das Vorbereitungsinstitut bei ihrem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Prüfung anmelden.

Die Zulassung zur Prüfung ist nicht möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  • bereits einen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,
  • weder den Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Hessen hat, noch einen Vorbereitungskurs der Erwachsenenbildung in Hessen absolviert hat,
  • zweimal die Prüfung nicht bestanden hat,
  • die Zulassungsunterlagen unvollständig oder nicht rechtzeitig beim Staatlichen Schulamt aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, abgegeben hat. 

Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt in speziellen Kursen bei einem Träger der Erwachsenenbildung. 

Erwachsenenbildung

Junge Absolventen während eines Seminars

Zweiter Bildungsweg

Schulen für Erwachsene

Die Schulen für Erwachsene ermöglichen insbesondere berufstätigen Personen den Erwerb allgemeinbildender Schulabschlüsse. Dieses Bildungsangebot ist in Hessen kostenlos.

Für die Meldung einzureichende Unterlagen

Dem Meldebogen sind die nachfolgenden Unterlagen beizufügen:

  • eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie der Personaldokumente,
  • ein Lichtbild neueren Datums,
  • ein tabellarischer, unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,
  • beglaubigte Kopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der letzten besuchten allgemeinbildenden und/oder beruflichen Schule,
  • eine Erklärung darüber, ob der Versuch, die entsprechende Prüfung abzulegen, schon einmal unternommen wurde oder nicht,
  • bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung der Eltern, 

Gegebenenfalls ist eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, wenn das Zeugnis als Ersatz für die Präsentationsprüfung anerkannt werden soll. 

FAQs

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Nichtschülerprüfung. Bei darüber hinausgehenden Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an den angegebenen Kontakt.

Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung nicht mehr der Vollzeitschulpflicht einschließlich ihrer Verlängerungsmöglichkeiten unterliegt und keine öffentliche allgemein bildende oder berufliche Vollzeitschule besucht.

Die Zulassungsunterlagen werden im Rahmen des vorbereitenden Kurses bei einem Träger der Erwachsenenbildung ausgeteilt. Man kann sie nicht im Internet downloaden.

Die Prüfungen finden zweimal pro Jahr statt.

Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen veröffentlicht. Der Prüfungszeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie für die Projektprüfung wird vom jeweiligen zuständigen Staatlichen Schulamt festgelegt.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über das Vorbereitungsinstitut (Träger der Erwachsenenbildung) bei dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt.

Die erste Nichtschülerprüfung ist gebührenfrei. Im Falle der Wiederholung der Prüfung wird eine Gebühr gemäß der Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen erhoben (aktuell 80,00 €).

Die Prüfung besteht aus einer Präsentationsprüfung sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

Die Präsentationsprüfung besteht aus einer etwa 10-minütigen Präsentation und anschließend bis zu 10 Minuten für Nachfragen durch die Fachkommission. Bewertet werden die fachliche und methodische Kompetenz sowie der Medieneinsatz.

Das Thema der Präsentation muss nach vorheriger Beratung durch die Leiterin bzw. den Leiter des Vorbereitungskurses genehmigt werden. Die Abgabe eines Portfolios ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentationsprüfung. 

Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers kann anstelle von Englisch eine andere europäische Sprache treten, sofern das Staatliche Schulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.

Die Präsentationsprüfung entfällt auf Antrag, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vorgelegt wurde. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Die Prüfung besteht, wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen in den Endnoten erzielt hat oder nicht ausreichende Leistungen ausgleichen kann. Ist mehr als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden.

Es ist möglich, vor Anmeldung des Themas der Präsentationsprüfung unter der Angabe von Gründen zurückzutreten. Der Rücktritt ist dem zuständigen Staatlichen Schulamt schriftlich anzuzeigen.

Am Tag der Prüfung kann man nur mit einem ärztlichen Attest, das umgehend an das zuständige Staatliche Schulamt weitergeleitet werden muss, zurücktreten. Wer ohne Attest einer Prüfung fernbleibt, hat nicht bestanden und darf die Prüfung nur noch einmal wiederholen.

Ablauf der Prüfung und Prüfungsteile

Wer die Zulassungsbedingungen erfüllt und alle Unterlagen fristgerecht abgegeben hat, wird zur Nichtschülerprüfung zugelassen.

Die Prüfung besteht aus mehreren Teilen:

  1. der Präsentationsprüfung,
  2. den schriftlichen Prüfungen und
  3. den mündlichen Prüfungen.

Präsentationsprüfung

Das Thema der Präsentationsprüfung muss nach vorheriger Beratung der Leiterin oder dem Leiter des Vorbereitungskurses zur Genehmigung vorgelegt werden. Voraussetzung zur Zulassung zur Präsentationsprüfung ist die Anfertigung eines Portfolios. Dieses muss mindestens eine Gliederung, eine Kurzbeschreibung der Fragestellung und Quellen beinhalten. Das Portfolio wird nicht bewertet, es dient ausschließlich der Vorbereitung der Präsentation und möglicher Nachfragen.

Die Erstellung des Portfolios erfolgt vor den schriftlichen Prüfungen und ist der Prüferin oder dem Prüfer fünf Werktage vor der Präsentationsprüfung abzugeben. 

Die Präsentation des Themas wird von einer Fachkommission beurteilt und bewertet. Die Kriterien sind die fachliche und methodische Kompetenz sowie der Medieneinsatz.

Schriftliche Prüfung

Es werden vier Fächer schriftlich geprüft. Deutsch, Mathematik und eine europäische Fremdsprache (in der Regel Englisch) sind Pflicht, das vierte Fach ist aus den unten aufgeführten Fächern oder Lernbereichen wählbar:

  • Lernbereich Gesellschaftslehre oder
  • eines der Fächer: Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft oder
  • Lernbereich Naturwissenschaften oder
  • eines der Fächer: Physik, Chemie, Biologie.

Mündliche Prüfung 

Nach den schriftlichen Prüfungen werden vier Fächer mündlich geprüft. Deutsch, Mathematik und eine europäische Fremdsprache (in der Regel Englisch) sind Pflicht, das vierte Fach ist aus den unten aufgeführten Fächern oder Lernbereichen wählbar:

  • Lernbereich Gesellschaftslehre oder
  • eines der Fächer: Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft oder
  • Lernbereich Naturwissenschaften oder
  • eines der Fächer: Physik, Chemie, Biologie.

Fächer bzw. Lernbereiche, die Bestandteil der schriftlichen Prüfungen oder der Präsentationsprüfung waren, können nicht viertes, mündliches Prüfungsfach sein.

Das zuständige Staatliche Schulamt stellt bei erfolgreicher Prüfung das Zeugnis aus.

Bei Prüfertätigkeit

Prüfungsvorsitzende sowie Mitglieder von Prüfungsausschüssen und Fachkommissionen können für ihre im Nebenamt ausgeübte Prüfertätigkeit bei Nichtschülerprüfungen oder Ergänzungsprüfungen entschädigt werden.

Bei Fragen

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an Poststelle.SSA.Giessen@kultus.hessen.de. 

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