Eine andere Schule als die zuständige Schule besuchen
Schulen haben bestimmte Einzugsgebiete, die sogenannten Schulbezirke. Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Beschäftigungsort liegt.
Für Schülerinnen und Schüler, die die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Vollzeitform besuchen, ist der Wohnort entscheidend. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) besuchen.
Für Schülerinnen und Schüler, die die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung in Teilzeitform besuchen, gilt:
- Bei Berufsschulberechtigten ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis ist der Wohnort,
- bei einer Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsverwaltung der Maßnahmeort,
- und bei berufsschulpflichtigen behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich ist der Ort der Werkstätte
für die Zuordnung zu einer zuständigen Berufsschule ausschlaggebend.