Ein Vater bringt gerade seine zwei Kinder zur Schule

Antrag auf Gestattung (Grundschule)

Aus wichtigen Gründen kann das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Grundschule gestatten.

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Eine Gestattung ist bei erforderlich, wenn ein Kind eine andere Grundschule besuchen soll als die eigentlich zuständige. 

Warum eine Gestattung?  

Schülerinnen und Schüler haben die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Die Schulbezirke bilden die Schulträger durch Satzung.

Wird der Besuch einer anderen als der nach der gültigen Schulbezirkssatzung zuständigen Grundschule gewünscht, bedarf es einer Gestattung.

Übersicht

Schulamtsbezirke

Standorte der Staatlichen Schulämter in Hessen

Hessenweit gibt es 15 Schulamtsbezirke.

Gründe für eine Gestattung

Der Besuch einer anderen Schule als der örtlich zuständigen kann insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen gestattet werden:

  • Die zuständige Schule ist aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen.
  • Der Besuch einer anderen Schule würde der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern.
  • Es sprechen gewichtige pädagogische Gründe hierfür.
  • Es liegen besondere soziale Umstände vor.

Der Antrag auf Gestattung ist über die örtlich zuständige Schule an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten. Dieses klärt die Aufnahmekapazität der anderen Schule, prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt das Benehmen mit dem Schulträger her.

Downloads

Hier finden Sie die erforderlichen Anträge der Staatlichen Schulämter.

Bei Fragen

Bei Fragen zur Gestattung können Sie sich an das zuständige Staatliche Schulamt wenden. Dort erhalten Sie weiterführende Informationen.

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