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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) dient dazu, Ihnen bei der Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz zu helfen und Sie bei der Überwindung Ihrer Arbeitsunfähigkeit zu unterstützen.

Sind Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte oder Gesundheitsfachpersonal innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, sind Arbeitgeber verpflichtet, das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Auch wenn die entsprechende gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch IX und damit im Schwerbehindertenrecht verankert ist, gilt die Verpflichtung gegenüber allen Beschäftigten und ist unabhängig von einer etwaigen Behinderung oder Schwerbehinderung.

Das gesamte Verfahren beruht in allen Schritten auf Freiwilligkeit und braucht Ihre schriftliche Einwilligung. Sie haben die Möglichkeit, sich vertraulich vom örtlichen Personalrat oder der örtlichen Schwerbehindertenvertretung beraten zu lassen. 

Das betriebliche Eingliederungsmanagement dient dazu, Ihnen bei der Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz zu helfen und Sie bei der Überwindung Ihrer Arbeitsunfähigkeit zu unterstützen. Zudem soll eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden. 

Darüber hinaus sollen Sie bei der Erhaltung und der zielführenden Genesung gefördert werden, um Ihren Arbeitsplatz zu sichern und zu erhalten. Dies kann zum Beispiel eine stufenweise Wiedereingliederung (Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit nach § 11 PflStVO), die Arbeitsplatzausstattung oder Maßnahmen der Rehabilitation betreffen.

Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen erhalten während der stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin ihre vollen Bezüge. Angestellte Lehrkräfte setzen sich bitte bezüglich der Finanzierung mit ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für das betriebliche Eingliederungsmanagement bildet das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX), § 167 Prävention, das über die Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eingesehen werden kann. 

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