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Häuslicher Sonderunterricht

Gemäß § 29 VOSB kann Kindern, welche zum Besuch des Regelunterrichts für voraussichtlich mindestens sechs Wochen nicht in der Lage sind, Sonderunterricht für bis zu acht Wochenstunden gewährt werden.

Hinweise für Eltern

Gemäß § 29 VOSB kann Kindern, welche zum Besuch des Regelunterrichts für voraussichtlich mindestens sechs Wochen nicht in der Lage sind, Sonderunterricht für bis zu acht Wochenstunden gewährt werden.

Über die Genehmigung häuslichen Sonderunterrichts entscheidet das Staatliche Schulamt auf Antrag der Eltern. Der Antrag erfolgt über die Schulleitung der besuchten Stammschule. Der Sonderunterricht dient dem Vermeiden des Ruhens der Schulpflicht und kann nur dann genehmigt werden, wenn alle anderen schulischen Maßnahmen ausgeschöpft sind sowie eine Anschlussperspektive gesichert ist. Eine Beratung durch das schulfachliche Dezernat wird vor Stellung des Antrags dringend empfohlen.

Der Sonderunterricht kann sowohl in den Räumlichkeiten der Schule als auch im häuslichen Bereich der Schülerin oder des Schülers durchgeführt werden. Hierfür wird grundsätzlich eine Lehrkraft der Stammschule zur Verfügung gestellt, welche für maximal acht Wochenstunden Unterricht in den Grundfächern erteilt. Die Abwicklung erfolgt durch einen TV-H-Vertrag oder mittels Mehrarbeit.

In der Regel wird der Sonderunterricht maximal für die Dauer eines Schuljahres genehmigt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich. Sowohl bei einer beabsichtigten Verlängerung als auch bei Beendigung des Sonderunterrichts
ist ein Situationsbericht der unterrichtenden Lehrkraft beim Staatlichen Schulamt einzureichen.

Zur Beantragung des Sonderunterrichts ist das hierfür zu verwendende Antragsformular von der Schule vollständig auszufüllen und an das Staatliche Schulamt zu senden.

Neben den allgemeinen Unterlagen, die in allen Fallvarianten des Sonderunterrichts einzureichen sind, ergeben sich aus § 29 VOSB verschiedene Fallgruppen, die jeweils die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erfordern. Diese Unterlagen sind mit dem allgemeinen Antragsformular einzureichen.

Mögliche Fallgruppen 

Aus § 29 VOSB ergeben sich die folgenden Fallgruppen des (häuslichen) Sonderunterrichts:

Fallgruppe 1: 

Schülerinnen und Schüler, die auf Dauer oder für voraussichtlich mehr als sechs Wochen aus gesundheitlichen Gründen zum Besuch einer Schule nicht fähig sind bzw. durch chronische Erkrankungen oder erforderliche regelmäßige Behandlungen in einem Schuljahr den Unterricht ganz oder in mehreren Unterrichtsfächern im Umfang von mindestens sechs Wochen versäumen.

Hierbei handelt es sich in der Regel um Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen (physischer oder psychischer Natur) längerfristig nicht am Unterricht teilnehmen können.

Fallspezifische zusätzliche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags:

  • Ärztliches Attest mit voraussichtlicher (Mindest-)Dauer der Erkrankung sowie ärztlicher Empfehlung des Sonderunterrichts
  • Nachweis der Einbindung der Schulpsychologie (nicht bei rein organischer Ursache der Erkrankung)

Fallgruppe 2: 

Schülerinnen und Schüler, die sich in Heilstätten, Kliniken oder Krankenhäusern befinden, an denen eine Schule oder Klasse mit dem Förderschwerpunkt für kranke Schülerinnen und Schüler nicht eingerichtet werden kann.

Hierbei handelt es sich in der Regel um Kinder, die sich dauerhaft in einer Klinik befinden ohne Vorhandensein einer angebundenen Schule für Kranke.

Fallspezifische zusätzliche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags:

  •  Bescheinigung der Fachklinik über die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts

Fallgruppe 3: 

Schülerinnen und Schüler, die auch auf Dauer oder für eine längere Zeit in einer Förderschule nicht gefördert werden können.

Es handelt sich in der Regel um Kinder, welche einen festgestellten Förderanspruch haben und auf einer Warteliste für eine entsprechende Einrichtung stehen oder die Beschulung an der Förderschule aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.

Fallspezifische zusätzliche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags (aus den Unterlagen muss das Drohen des Ruhens der Schulpflicht hervorgehen):

  • Festgestellter sonderpädagogischer Förderanspruch (letzter Bescheid)
  • Schulbericht (inkl. Darstellung der ergriffenen Maßnahmen)
  • Aktueller schulischer Förderplan
  • Nachweis über Aufnahmeantrag oder Wartelistenplatz an einer Förderschule
  • Sonstiges (falls vorhanden, z.B. Protokoll Runder Tisch, Erziehungsvereinbarung o. Ä.)

Anträge auf Gewährung häuslichen Sonderunterrichts werden nur bei Vollständigkeit der Unterlagen bearbeitet. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige schulfachliche Aufsicht.

Wer für Ihre Schule zuständig ist, können Sie der Zuständigkeitsliste Ihres Staatlichen Schulamts entnehmen. Die Übersicht finden Sie auf der dortigen Kontaktseite unter „Zuständigkeiten nach Schulen“. 

Rechtliche Grundlage

§ 29 Sonderunterricht, Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB)

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