Genehmigungspflichtig sind alle in § 73 Abs. 1 HBG aufgeführten Nebentätigkeiten soweit nicht nach § 72 HBG eine Verpflichtung zu deren Übernahme besteht.
Weitere Informationen zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen finden Sie beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.