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Prüfertätigkeit bei Feststellungsprüfungen

Lehrkräfte können für ihre im Nebenamt ausgeübte Prüfertätigkeit bei Feststellungsprüfungen nach § 54 Abs. 2 Satz 3 VOGSV und/oder der dezentralen Abschlussarbeit zur Ersetzung des Prüfungsfachs Englisch oder des Prüfungsfachs Erste Fremdsprache nach § 46 Abs. 2 Satz 2 VOBGM in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 6 VOGSV entschädigt werden.

Der Antrag auf Abrechnung für die Prüfertätigkeit bei Feststellungsprüfungen kann nachfolgend heruntergeladen und wie im Dokument erläutert eingereicht werden. 

Rechtliche Grundlage

Die Abrechnung der Feststellungsprüfungen erfolgt nach §54 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) und/oder der dezentralen Abschlussarbeiten zur Ersetzung des Prüfungsfachs Englisch oder des Prüfungsfachs erste Fremdsprache nach §46 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) in Verbindung mit §54 Abs. 2 Satz 6 VOGSV. 

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