Finanzierung von Ersatzschulen
Nach einer Wartezeit von drei Jahren haben Ersatzschulen Anspruch auf eine finanzielle Förderung durch das Land Hessen nach dem Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterrichtsbetrieb in dem betreffenden Zeitraum ohne Unterbrechung stattgefunden hat und im Anschluss daran fortgeführt wird.
Das Land Hessen gewährt für jede Schülerin und jeden Schüler der zuschussberechtigen Ersatzschule einen bestimmten Schülersatz. Die Umsetzung der Ersatzschulfinanzierung ist eine landesweite Aufgabe des Staatlichen Schulamts in Darmstadt. Es ist für die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen an Schulen in freier Trägerschaft nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz zuständig.