Ein Mädchen schreibt im Unterricht

Genehmigung und Finanzierung von Ersatzschulen

Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörden errichtet und betrieben werden. Ihre finanzielle Förderung durch das Land Hessen ist im Ersatzschulfinanzierungsgesetz geregelt.

Lesedauer:4 Minuten

Genehmigung von Ersatzschulen

Für die Errichtung einer Ersatzschule ist eine Genehmigung nach bestimmten Voraussetzungen durch das betreffende Staatliche Schulamt erforderlich. Erst wenn eine Genehmigung vorliegt, darf der jeweilige Träger die Ersatzschule errichten und schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufnehmen.

Schulen in freier Trägerschaft erweitern das Schulangebot in Hessen.

Der Betrieb von Ergänzungsschulen ist beim betreffenden Staatlichen Schulamt lediglich anzuzeigen. 

Begriffsklärung

Bei den Schulen in freier Trägerschaft - der offiziellen Bezeichnung für Privatschulen - wird zwischen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unterschieden:

Ersatzschulen bieten dasselbe Bildungsangebot wie öffentliche Schulen an (zum Beispiel wie Gymnasien oder Realschulen).

Ergänzungsschulen sind Schulen mit Bildungsangeboten, die es im öffentlichen Schulwesen nicht gibt - hauptsächlich aus dem Bereich der beruflichen Bildung. Daneben gibt es auch Ergänzungsschulen, die auf ausländische Bildungsabschlüsse vorbereiten.

Der Betrieb von Ergänzungsschulen ist beim betreffenden Staatlichen Schulamt lediglich anzuzeigen. Zuständig für die Genehmigung von Ersatzschulen sind

  • das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main für seinen Dienstbezirk sowie für die Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden, den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main, den Main-Kinzig-Kreis, den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis,
     
  • das Staatliche Schulamt in Bad Vilbel für seinen Dienstbezirk Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis sowie für die Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter für den Landkreis und die Stadt Kassel, den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg, den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis, den Landkreis Fulda, den Landkreis Marburg-Biedenkopf, den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg, den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.

Finanzierung von Ersatzschulen

Nach einer Wartezeit von drei Jahren haben Ersatzschulen Anspruch auf eine finanzielle Förderung durch das Land Hessen nach dem Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterrichtsbetrieb in dem betreffenden Zeitraum ohne Unterbrechung stattgefunden hat und im Anschluss daran fortgeführt wird.

Das Land Hessen gewährt für jede Schülerin und jeden Schüler der zuschussberechtigen Ersatzschule einen bestimmten Schülersatz. Die Umsetzung der Ersatzschulfinanzierung ist eine landesweite Aufgabe des Staatlichen Schulamts in Darmstadt. Es ist für die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen an Schulen in freier Trägerschaft nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz zuständig.

Bei Fragen

Die Umsetzung der Ersatzschulfinanzierung ist eine landesweite Aufgabe des Staatlichen Schulamts Darmstadt.

Katja Fischer
Telefon: +49 6151 3682-453
E-Mail: Katja.Fischer@kultus.hessen.de

Sonja Bornschein
Telefon: +49 6151 3682-326
E-Mail: Sonja.Bornschein@kultus.hessen.de

Schlagworte zum Thema