Beschulungskosten
Beschulungskosten sind im Hessischen Schulgesetz geregelt. Das Hessische Schulgesetz legt die Höhe der Beiträge fest als auch die Fälle, in denen Beschulungskosten erstattet werden.
Beschulungskosten
Beschulungskosten sind im Hessischen Schulgesetz geregelt. Das Hessische Schulgesetz legt die Höhe der Beiträge fest als auch die Fälle, in denen Beschulungskosten erstattet werden.
Rechtliches
Die Schulträger, mit Ausnahme des Landes Hessen und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Gastschulbeiträge von den Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei Berufsschulen sind Gastschulbeiträge von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das Land erstattet den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die eine Schule in Hessen besuchen, die Beschulungskosten in Höhe der Gastschulbeiträge.
Träger von zuschussberechtigten Ersatzschulen können beim Land Hessen einen jährlichen Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland beantragen.
Für die Beantragung von Beschulungskosten außerhessischer Schülerinnen und Schüler ist hessenweit das Staatliche Schulamt in Darmstadt zuständig.
Katja Fischer
Telefon: +49 6151 3682-453
E-Mail:
Katja.Fischer@kultus.hessen.de
Das Staatliche Schulamt steht Ihnen für individuelle telefonische Beratungen zur Verfügung. Für weitergehende Anliegen können telefonisch Termine vereinbart werden.
Darmstadt
Staatliches Schulamt
für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt
Telefon
Fax
+ 49 6151 3682-400
Rheinstraße 95
64295 Darmstadt
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