Ein Schüler mit Jacke und Ranzen auf dem Weg zur SChule

Erstattung von Beschulungskosten an den Schulträger

Beschulungskosten werden an den Schulträger erstattet, wenn ein Schüler oder eine Schülerin aus einem anderen Bundesland eine hessische Schule besucht. Erstattet werden Kosten in Höhe der Gastschulbeiträge.

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Beschulungskosten

Beschulungskosten sind im Hessischen Schulgesetz geregelt. Das Hessische Schulgesetz legt die Höhe der Beiträge fest als auch die Fälle, in denen Beschulungskosten erstattet werden.

Gastschulbeiträge

Die Schulträger, mit Ausnahme des Landes Hessen und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Gastschulbeiträge von den Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei Berufsschulen sind Gastschulbeiträge von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Das Land erstattet den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die eine Schule in Hessen besuchen, die Beschulungskosten in Höhe der Gastschulbeiträge.

Träger von zuschussberechtigten Ersatzschulen

Träger von zuschussberechtigten Ersatzschulen können beim Land Hessen einen jährlichen Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland beantragen.

Bei Fragen

Für die Beantragung von Beschulungskosten außerhessischer Schülerinnen und Schüler ist hessenweit das Staatliche Schulamt in Darmstadt zuständig. 

Katja Fischer
Telefon: +49 6151 3682-453
E-Mail: Katja.Fischer@kultus.hessen.de

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