Zwei Männer und eine Frau, die gerade einen Kurs besuchen und ein Arbeitsblatt ausfüllen

Erwerb des Hauptschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg

Die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in der einfachen oder qualifizierenden Form ist eine besondere Prüfungsform für Personen, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen und keine öffentliche allgemeinbildende oder berufliche Vollzeitschule besuchen.

Lesedauer:3 Minuten

Voraussetzungen und Zuständigkeit

Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen sind die einzelnen Staatlichen Schulämter in ihren Aufsichtsbereichen zuständig. Für alle Grundsatzfragen, die mit den Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zusammenhängen, ist das Staatliche Schulamt in Gießen zuständig.

Personen, die ihren Hauptschulabschluss nachholen möchten und die Zulassungsbedingungen erfüllen, können sich über das Vorbereitungsinstitut bei ihrem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Prüfung anmelden.

Die Zulassung zur Prüfung ist nicht möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  • bereits einen gleichwertigen Bildungsabschlusserworben hat,
  • den Wohnsitz oder Arbeitsplatz nicht in Hessen hat,
  • sich nicht durch einen Vorbereitungslehrgang eines Trägers der Erwachsenenbildung vorbereitet hat,
  • zweimal die Prüfung nicht bestanden hat,
  • die Zulassungsunterlagen unvollständig oder nicht rechtzeitig beim Staatlichen Schulamt aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, abgegeben hat. 

Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt in speziellen Kursen bei einem Träger der Erwachsenenbildung. 

Erwachsenenbildung

Junge Absolventen während eines Seminars

Zweiter Bildungsweg

Schulen für Erwachsene

Die Schulen für Erwachsene ermöglichen insbesondere berufstätigen Personen den Erwerb allgemeinbildender Schulabschlüsse. Dieses Bildungsangebot ist in Hessen kostenlos.

Für die Meldung einzureichende Unterlagen

Dem Meldebogen sind die nachfolgenden Unterlagen beizufügen:

  • eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie der Personaldokumente,
  • ein Lichtbild neueren Datums,
  • ein tabellarischer, unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsgangs,
  • beglaubigte Kopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der letzten besuchten allgemeinbildenden und/oder beruflichen Schule,
  • eine Erklärung darüber, ob der Versuch, die entsprechende Prüfung abzulegen, schon einmal unternommen wurde oder nicht,
  • bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung der Eltern.

Gegebenenfalls ist auch eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes einzureichen, falls das Zeugnis als Ersatz für eine Projektprüfung anerkannt werden soll. 

Wer die Zulassungsbedingungen erfüllt und alle Unterlagen fristgerecht abgegeben hat, wird zur Nichtschülerprüfung zugelassen. 

FAQs

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Nichtschülerprüfung. Bei darüber hinausgehenden Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an den angegebenen Kontakt.

Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung nicht mehr der Vollzeitschulpflicht einschließlich ihrer Verlängerungsmöglichkeiten unterliegt und keine öffentliche allgemein bildende oder berufliche Vollzeitschule besucht.

Die Zulassungsunterlagen werden im Rahmen des vorbereitenden Kurses bei einem Träger der Erwachsenenbildung ausgeteilt. Man kann sie nicht im Internet downloaden.

Die Prüfungen finden zweimal pro Jahr statt.

Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf der Seite des Hessischen Kultusministeriums veröffentlicht. Der Prüfungszeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie für die Präsentationsprüfung wird vom jeweiligen zuständigen Staatlichen Schulamt festgelegt.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über das Vorbereitungsinstitut (Träger der Erwachsenenbildung) bei dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt.

Die erste Nichtschülerprüfung ist gebührenfrei. Im Falle der Wiederholung der Prüfung wird eine Gebühr gemäß der Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen erhoben (aktuell 80,00 €).

Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit mit Präsentation, schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

Das Thema der Hausarbeit muss nach vorheriger Beratung durch die Leiterin bzw. den Leiter des Vorbereitungskurses genehmigt werden. Die Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation. Sie ist der Fachprüferin beziehungsweise dem Fachprüfer fünf Werktage vor der Prüfung abzugeben.

Für die Präsentation sind in der Regel 10 Minutenvorzusehen zuzüglich eines angemessenen Zeitraumes für Nachfragen. Bewertet werden die fachliche und methodische Kompetenz sowie der Medieneinsatz.

Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers kann anstelle von Englisch eine andere europäische Sprache treten, sofern das Staatliche Schulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.

Die Hausarbeit mit Präsentation entfällt auf Antrag, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vorgelegt wurde. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Die mündliche Prüfung entfällt in den Fächern, in denen die schriftliche Arbeit mit „sehr gut“ bewertet wurde. Eine vollständige Befreiung von den mündlichen Prüfungen ist nicht zulässig. Gegebenenfalls setzt der Prüfungsausschuss das mündliche Prüfungsfach fest.

Die Prüfung besteht, wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen in den Endnoten erzielt hat oder nicht ausreichende Leistungen ausgleichen kann. Ist mehr als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden.

 

Es ist möglich, vor Anmeldung des Themas der Hausarbeit unter der Angabe von Gründen zurücktreten. Der Rücktritt ist dem zuständigen Staatlichen Schulamt schriftlich anzuzeigen.

Am Tag der Prüfung kann man nur mit einem ärztlichen Attest, das umgehend an das zuständige Staatliche Schulamt weitergeleitet werden muss, zurücktreten. Wer ohne Attest einer Prüfung fernbleibt, hat nicht bestanden und darf die Prüfung nur noch einmal wiederholen.

Prüfung 

Die Prüfung besteht aus mehreren Teilen:

  • der Projektprüfung,
  • den schriftlichen Prüfungen und
  • den mündlichen Prüfungen.

Die Projektprüfung findet vor den schriftlichen und mündlichen Prüfungen statt. Sie kann als Einzelprojekt oder als Gruppenprojekt von 3 bis 4 Personen durchgeführt werden. Das Thema ist frei wählbar.

Die Vorbereitung und Durchführung erfolgen in Verantwortung der Träger der Erwachsenenbildung. Die abschließende Präsentation erfolgt vor der vom zuständigen Staatlichen Schulamt beauftragten Prüfungskommission.

Einfache Form des Hauptschulabschlusses

Wird der Hauptschulabschluss in der einfachen Form angestrebt, so werden drei Fächer schriftlich geprüft. Mathematik und Deutsch sind Pflicht, das dritte Fach ist aus den unten aufgeführten Fächern wählbar:

  • Lernbereich Gesellschaftslehre oder
  • eines der Fächer: Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft oder
  • Lernbereich Naturwissenschaften oder
  • eines der Fächer: Physik, Chemie, Biologie oder
  • Englisch.

Qualifizierende Form des Hauptschulabschlusses

Wird der Hauptschulabschluss in der qualifizierenden Form angestrebt, kommt Englisch als viertes, verpflichtendes Fachhinzu. Englisch kann dann nicht mehr als drittes Fach gewählt werden.

Nach den schriftlichen Prüfungen werden drei Fächer mündlich geprüft. Deutsch und Mathematik sind verpflichtend, das dritte Fach ist aus den unten aufgeführten Fächern wählbar.

  • Lernbereich Gesellschaftslehre oder
  • eines der Fächer: Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft oder
  • Lernbereich Naturwissenschaften oder
  • eines der Fächer: Physik, Chemie, Biologie oder
  • Englisch

Das dritte mündliche Fach darf nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein.

Das zuständige Staatliche Schulamt stellt bei erfolgreicher Prüfung das Zeugnis aus. 

Bei Prüfertätigkeit

Prüfungsvorsitzende sowie Mitglieder von Prüfungsausschüssen und Fachkommissionen können für ihre im Nebenamt ausgeübte Prüfertätigkeit bei Nichtschülerprüfungen oder Ergänzungsprüfungen entschädigt werden.

Bei Fragen 

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an poststelle.ssa.giessen@kultus.hessen.de

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