Ein Mann sitzt mit einem Buch auf einem gelben Sofa und schaut den Betrachter an

Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg

Die Nichtschülerabiturprüfung ist eine besondere Prüfungsform zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife. Die Prüfung können Personen ablegen, ohne eine staatliche oder staatlich anerkannte Schule zu besuchen, die zum Abitur führt.

Lesedauer:4 Minuten

Teilnahmevoraussetzungen

Menschen, die erst als Erwachsene ihr Bildungspotential entdecken und das Abitur erwerben möchten, oder besonders begabte Berufstätige können eine Nichtschülerabiturprüfung ablegen.

Für eine verbindliche Anmeldung ist zusätzlich die fristgerechte Einsendung der unten genannten Meldeunterlagen per Post erforderlich.

Um zur Prüfung antreten zu können, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Ihr Antrag auf Zulassung muss mit allen notwendigen Unterlagen bis spätestens zum 15. Dezember eines Jahres der zuständigen Stelle vorliegen.
  • Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen müssen Sie der Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr in Höhe von 325,00 € nachkommen. Der Zahlungseingang der Prüfungsgebühr ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
  • Zugelassen werden kann nur, wer zum Meldetermin das 19. Lebensjahrvollendet hat, bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25. Lebensjahrs.

Für die Organisation und Durchführung der Nichtschülerabiturprüfungen ist hessenweit das Staatliche Schulamt in Gießen zuständig. 

Einzureichende Unterlagen

Für die Meldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen fristgerecht vorzulegen. In begründeten Fällen kann von der Vorlage einzelner Unterlagen abgesehen werden:

  • der Meldebogen in zweifacher Ausfertigung (siehe den nachfolgenden Download),
     
  • ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie Angaben über die bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,
     
  • ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,
     
  • eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde,
     
  • eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses, in dem der mittlere Abschluss bestätigt wird,
     
  • der Nachweis über den ersten Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in den letzten 12, bei besonders befähigten Berufstätigen in den letzten 36 Monaten vor dem Meldetermin, gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstituts in Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen,
     
  • für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hessen lebende oder arbeitende Antragstellerinnen und Antragsteller oder für nicht seit wenigstens drei Jahren in Hessen lebende oder arbeitende besonders befähigte Berufstätige eine Bescheinigung eines Vorbereitungsinstituts aus Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen,
     
  • eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in den 12 Monaten vor dem Meldetermin Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule gewesen ist (siehe Antragsformular),
     
  • eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenwärtig bei keiner anderen Stelle eine Zulassung zu einer Prüfung, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, beantragt hat (siehe Antragsformular),
     
  • eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sich um Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat (siehe Antragsformular),
     
  • ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete enthält.

Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung nach OAVO § 43 Abs. 2 Nr. 10 vor.

Gleiches gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die Schülerin oder Schüler einer genehmigten Ersatzschule sind. 

Spezielle Unterlagen

Besonders befähigte Berufstätige, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss führt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,
     
  • einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens siebenjähriger Berufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,
     
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeiten von Arbeitslosigkeit,
     
  • die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,
     
  • eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach OAVO § 45 Abs. 2 und 3 wählt (siehe Antragsformular). 

Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber hinaus vor:

  • eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit gültiger Aufenthaltserlaubnis,
     
  • gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis(nur bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),
     
  • gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheids der ausländischen Vorbildungsnachweise,
     
  • gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.

Werden amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vorgelegt, so sind amtlich beglaubigte Übersetzungen dieser Unterlagen zusätzlich einzureichen.

Zuständige Stelle

Die erforderlichen Unterlagen senden Sie vollständig und fristgerecht an folgende Adresse:

Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis
Nichtschülerabiturprüfung
Schubertstr. 60
35392 Gießen

Nach Ihrer Meldung zur Nichtschülerabiturprüfung (Online-Formular und Zusendung der erforderlichen Unterlagen) erhalten Sie auf dem Postweg weitere Informationen über die Modalitäten der Zahlung der Prüfungsgebühr. Nach fristgerechter Zahlung der Prüfungsgebühr erfolgen die Zulassung zur Prüfung und die Zuweisung an eine Prüfungsschule.

Bitte beachten Sie, dass Sie vor dem oben genannten Stichtag keine Eingangsbestätigung über die Unterlagen erhalten. 

FAQs

Häufig gestellte Fragen zur Nichtschülerabiturprüfung

Es muss bereits ein mittlerer Bildungsabschluss erreicht worden sein.

Die Abiturprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen: Der erste Teil besteht aus den schriftlichen Prüfungen, die zeit- und inhaltsgleich mit den Prüfungen des Hessischen Landesabiturs abgelegt werden. Der zweite Teil besteht aus den mündlichen Prüfungen.

Sie können sich selbst vorbereiten oder sich von einem Vorbereitungsinstitut unterstützen lassen, das auf der Basis der hessischen Richtlinien auf die Prüfung vorbereitet. Grundlage sind die hessischen Kerncurricula in der jeweils gültigen Fassung.

Für das Landesabitur (schriftliches Abitur / erster Prüfungsteil) sind alle obligatorischen Inhalte der Halbjahre von Q1 bis Q3 der gewählten 4 schriftlichen Prüfungsfächer relevant, für die mündlichen Prüfungen die Inhalte von Q1 bis Q4 der gewählten Prüfungsfächer.

Es werden zwei Fremdsprachen geprüft, entweder eine schriftlich als Leistungs- oder Grundkursfach und die zweite mündlich, oder beide Fremdsprachen mündlich.

Als Prüfungsfach können Fremdsprachen zugelassen werden, wenn sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind. Derzeit sind dies Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Italienisch, Latein und Alt-Griechisch.

Für besonders befähigte Berufstätige gilt:

Es wird eine Fremdsprache entweder schriftlich oder mündlich geprüft.

Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein:

1.) Deutsch,
2.) Geschichte oder Politik und Wirtschaft,
3.) Mathematik und
4.) eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.

Zwei Fächer werden als Leistungsfächer und zwei als Grundkurs-fächer geprüft. Eines dieser Leistungsfächer muss eine Fremd-sprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein (siehe OAVO § 45 Abs. 4).

Für eine Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt gilt:

Unter den schriftlichen Prüfungsfächern müssen folgende Fächer sein:

  • Deutsch oder eine Fremdsprache Geschichte, Politik und Wirtschaft, Ernährungsökonomie, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Rechnungswesen oder Datenverarbeitung
  • Mathematik
  • das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts.


​​Die zwei Leistungsfächer sind:

  • Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik
  • das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunkts nach OAVO § 19 Abs. 2.


Für besonders befähigte Berufstätige gilt:

Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein (siehe OAVO § 45 Abs. 10).:

1.) ein von der Antragsstellerin oder dem Antragssteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,
2.) Deutsch,
3.) Mathematik oder eine Fremdsprache.

Die mündlichen Prüfungen umfassen vier weitere Fächer, die nicht Fächer der schriftlichen Prüfungen sein dürfen.

Zu beachten ist: Pflichtfächer des ersten und zweiten Prüfungsteils sind unter anderem eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen. Wenn in der schriftlichen Prüfung die Naturwissenschaft als Leistungsfach gewählt wird, müssen die zwei Fremdsprachen in der mündlichen Prüfung enthalten sein; wird in der schriftlichen Prüfung eine Fremdsprache gewählt, muss die Naturwissenschaft in der mündlichen Prüfung vorhanden sein.

Für eine Nichtschülerabiturprüfung mit beruflichem Schwerpunkt ist zu beachten:

Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich Deutsch, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden.

Für besonders befähigte Berufstätige gilt:

Die mündlichen Prüfungen umfassen drei Fächer:

1.) das gewählte wissenschaftliche Fach,
2.) Mathematik oder eine Fremdsprache (das nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung),
3.) eine Naturwissenschaft oder ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (zum Beispiel Geschichte oder Erdkunde).

Zu beachten ist: Ausnahmeregelungen gelten, sollten als wissenschaftliches Fach eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch gewählt werden. Sollte es sich beim wissenschaftlichen Fach um die Naturwissenschaft oder ein Fach aus dem gesellschafts-wissenschaftlichen Aufgabenfeld handeln, kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

Es müssen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachgewiesen werden. Zu beachten sind auch die Kerncurricula gymnasiale Oberstufe (KCGO) in den einzelnen Fächern.

Die schriftlichen Prüfungen werden zeitgleich und vor allem inhaltsgleich mit den Prüfungen des hessischen Landesabiturs abgelegt, das in allen Gymnasien mit zentralen Prüfungsaufgaben geschrieben wird. Die Kerncurricula, Informationen zu den Lehrplänen, Prüfungsmodalitäten, Leselisten und Handreichungen (für einige Fächer) sind auf den Internetseiten des Hessischen Kultusministeriums zu finden.

Die schriftlichen Prüfungen finden zeitgleich mit dem hessischen Landesabitur an unterschiedlichen Prüfungsschulen statt. Die jeweils geltenden Termine entnehmen Sie bitte den Veröffentlichungen auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums.

Die mündlichen Prüfungen finden im Juni statt und werden von der jeweiligen Prüfungsschule individuell terminiert.

Welcher Prüfungsschule Sie zugeordnet werden, hängt unter anderem von der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Prüfungsjahr ab. Grundsätzlich wird sich um eine Prüfung an einer wohnortnahen Schule bemüht.

Den ersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in mindestens 2 Prüfungsfächern (darunter einem Leistungsfach) jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt für den gesamten ersten Prüfungsteil (in mehrfacher Wertung) 220 Punkte erreicht hat. Auf Verlangen können Sie in höchstens 2 Fächern des ersten Prüfungsteils noch mündlich geprüft werden.

Nur wer den ersten Prüfungsteil bestanden hat, kann zum zweiten Prüfungsteil zugelassen werden. Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte, in mindestens 2 Fächern jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt (wiederum in mehrfacher Wertung) mindestens 80 Punkte erreicht hat.

Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, erhält das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife.

Für besonders befähigte Berufstätige gilt:

Den ersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in der Summe aller Teile der schriftlichen Prüfung mindestens 15 Punkte in einfacher Wertung erreicht hat.

Dabei darf kein Teil der Prüfung mit weniger als vier Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen sein. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in der Summe aller Teile der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 30 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Auf Verlangen können Sie in höchstens 2 Fächern des ersten Prüfungsteils noch mündlich geprüft werden. Auf Verlangen kann in höchstens 2 Fächern des ersten Prüfungsteils noch eine mündliche Zusatzprüfung stattfinden.

Nur wer den ersten Prüfungsteil bestanden hat, kann zum zweiten Prüfungsteil zugelassen werden. Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, erhält das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife.

Die Nichtschülerabiturprüfung kann nur im Ganzen und frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch wiederholt werden. Einzelne Teile können nicht unabhängig voneinander wiederholt werden. Ein Wechsel der Prüfungsfächer ist nicht zulässig. Sie können die Nichtschülerabiturprüfung einmal wiederholen, wenn die Prüfung nicht bereits den Status einer Wiederholungsprüfung hatte.

Laut OAVO § 48 Abs. 11 kann der schulische Teil der Fachhochschule erworben werden, auch wenn die Nichtschülerabiturprüfung nicht bestanden wurde.

Voraussetzung dafür ist, dass in der Prüfung in 7 Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein. Es dürfen aber nur höchstens 3 Fächer, darunter nur 1 Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten (in einfacher Wertung) und keines mit null Punkten bewertet sein.

Nach der Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung ist ein Rücktritt nicht mehr möglich.

Sollten Sie aus Gründen, die Sie selbst zu vertreten haben, vor dem Beginn der Prüfung von der Meldung zurücktreten oder ohne rechtzeitige Vorlage eines ärztlichen Attestes einer Prüfung fernbleiben, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

Zulassung zur Prüfung und Ablauf

Nach der Meldung zur Nichtschülerabiturprüfung erhalten Sie auf dem Postweg weitere Informationen über die Modalitäten der Zahlung der Prüfungsgebühr. Nach fristgerechter Zahlung der Prüfungsgebühr erfolgen die Zulassung zur Prüfung und die Zuweisung an eine Prüfungsschule.

Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Abiturprüfung werden landesweit einheitlich gestellt und an festgelegten Prüfungstagen geschrieben. Die entsprechenden Prüfungstermine, weitergehende Informationen zu den Lehrplänen, Prüfungsmodalitäten, Leselisten und Handreichungen finden Sie auf dem Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen (siehe die unten angegebenen Links).

Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils teilt Ihnen die jeweilige Prüfungsschule innerhalb von sechs Wochen mit. Nach dem Bestehen des ersten Prüfungsblocks und der Zulassung zu den mündlichen Prüfungen werden die mündlichen Prüfungstermine durch die Prüfungsausschüsse der jeweiligen Prüfungsschulen festgelegt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden hierüber durch die Prüfungsschulen informiert.

Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis stellt bei erfolgreicher Prüfung das Abiturzeugnis aus. Informationen zur Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile und zur Zusammensetzung der Endnote entnehmen Sie bitte der Prüfungsordnung. 

Erwachsenenbildung

Junge Absolventen während eines Seminars

Zweiter Bildungsweg

Schulen für Erwachsene

Die Schulen für Erwachsene ermöglichen insbesondere berufstätigen Personen den Erwerb allgemeinbildender Schulabschlüsse. Dieses Bildungsangebot ist in Hessen kostenlos.