Ein Beratungsgespräch zur Diagnostik

Regelung der Diagnostik im Entscheidungsverfahren in allen Förderschwerpunkten

Hier finden Schulen und Schulleitungen hilfreiche Hinweise, Informationen und Unterlagen zum Anspruch auf eine sonderpädagogische Förderung und den Regelungen zur Diagnostik im Entscheidungsverfahren.

Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

Mit den Regelungen zur Diagnostik im Entscheidungsverfahren bieten wir Ihnen in Hessen eine fachlich fundierte, durch einheitliche Kriterien geleitete Grundlage für förderdiagnostische Stellungnahmen. Die Hinweise zur Diagnostik dienen den Förderschullehrkräften als wirksame Unterstützung bei der Strukturierung des diagnostischen Vorgehens sowie bei der Erstellung der förderdiagnostischen Stellungnahme.

Die kriteriengeleitete Stellungnahme vereinfacht die fachliche Prüfung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der Schulaufsichtsbehörde. Die Unterlagen leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Qualität der sonderpädagogischen Diagnostik in allen Förderschwerpunkten und gewährleisten durch die Kriterien eine hessenweite Vergleichbarkeit der diagnostischen Überprüfungen.

Einen Überblick über die in Hessen existierenden Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen finden Sie beim Hessischen Kultusministerium. Für weitere Informationen zu den einzelnen Förderschwerpunkten stehen Ihnen die fachbezogenen Beraterinnen und Berater an den Staatlichen Schulämtern oder die Ansprechpersonen der Beratungs- und Förderzentren zur Verfügung.

Rechtliche Grundlage

Den Erlass zur Regelung der Diagnostik im Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in allen Förderschwerpunkten finden Sie im Amtsblatt des Hessischen Kultusminsteriums (ABl. 11/21). Alle dort genannten Dokumente können Sie im Folgenden herunterladen.

ABl. 11/21

Rechtliches

Erlass

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage bildet der Erlass zur „Regelung der Diagnostik im Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in allen Förderschwerpunkten“ vom 13.10.2021.

Video-Tutorial 

Mit diesem Tutorial werden Sie über die allgemeinen Regelungen für die Diagnostik im Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung informiert. Die Anwendung der Unterlagen wird anschaulich dargestellt.

Leitfaden 

Gemäß Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) § 11 veranlasst die Klassenkonferenz die Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren.

Im Folgenden können Sie den Leitfaden zur Überprüfung und Aufhebung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung in der inklusiven Beschulung und an der Förderschule herunterladen.

Unterlagen der Staatlichen Schulämter

Zu diesem Thema liegen weitere Unterlagen und Hilfestellungen der Staatlichen Schulämter vor. Sie ergänzen die im Erlass veröffentlichten Dokumente.  

Bad Vilbel

Staatliches Schulamt für den Hochtaunus-Kreis und den Wetteraukreis

Bericht der Schule an das BFZ, Bericht der vorschulischen Einrichtung an das BFZ, Eckpunkte förderdiagnostisches Gutachten, Schreiben der Schulleitung mit Hinweis auf die Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs          

Frankfurt am Main

Staatliches Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main

Fulda

Staatliches Schulamt für den Landkreis Fulda

Gießen

Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis

Hanau

Staatliches Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis

Rüsselsheim am Main

Staatliches Schulamt für den Kreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis

Aktuelle Formulare zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können nachfolgend über das Schulportal (ZIP-Datei) heruntergeladen werden. 

Gemäß § 29 VOSB kann Kindern, welche zum Besuch des Regelunterrichts für voraussichtlich mindestens sechs Wochen nicht in der Lage sind, Sonderunterricht für bis zu acht Wochenstunden gewährt werden.

Wiesbaden

Staatliches Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden